Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 35 Seiten
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sichtlich die Ausnahme bleiben bzw. nur als zusätzliche Absicherung auf freiwilliger Basis abgeschlossen werden.
Konkretisiert wird in Art. 76 Abs. 1 E-KKV-FINMA, dass die Berufshaftpflichtversicherung nur Schäden abzudecken hat, welche der Bewilligungsträger fahrlässig verursacht. Dies entspricht den Bestimmungen in Art. 12 Abs. 1 Delegierte Verordnung zur AIFMD.
Fazit
Aus Marktzugangsgründen werden die Bestimmungen zu der Berufshaftpflichtversicherung analog AIFMD übernommen.
2.19 Depotbanken
Stellungnahmen
Gemäss der SFAMA und SBVg ist eine räumliche Trennung der Fondsleitung und der Depotbank nicht notwendig, wenn bereits eine juristische, funktionale und personelle Trennung gefordert wird. Zudem wird darauf hingewiesen, dass eine absolute Weisungsunabhängigkeit im Konzern nicht möglich sei und diese sich auf die für den Anlegerschutz notwendige beschränken sollte. Zudem seien in Anlehnung an Art. 32b KKV Interessenkonflikte zu vermeiden bzw. auszuweisen, falls diese nicht vermieden werden können.
Die Treuhandkammer warf die Frage auf, ob nicht auch bezüglich der Delegation von Aufgaben durch die Depotbank an die Fondsleitung bzw. an Dritte Bestimmungen aufzunehmen seien. Besonders zu beachten sei hierbei die Tatsache, dass Banken nicht selten Middle- und Backoffice-Funktionen an qualifizierte Dienstleistungserbringer outsourcen, welche ihrerseits jedoch keiner prudentiellen Aufsicht unterstehen würden. Dies widerspreche Art. 73 KAG.
Die SFAMA und SBVg sind der Ansicht, dass eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen betreffend Riskmanagement nicht sachgemäss sei. Die Riskmanagement-Bestimmungen würden zwischen Riskmanagement betreffend kollektive Kapitalanlagen, andere verwaltete Vermögen und Risiken auf Institutsebene unterscheiden. Zudem habe die interne Richtlinie auch Bestimmungen zu den Derivaten zu enthalten, was in Bezug auf die Depotbank zu weit gehen würde. Weiter habe die Depotbank bereits aufgrund anderer Bestimmungen ein Riskmanagement zu unterhalten, welches Gewähr für die einwandfreie Geschäftsführung biete.
Des Weiteren wird vorgebracht, die Einschränkung, dass das Pensum der drei Vollzeitstellen gemäss Art. 102a KKV grundsätzlich nicht auf mehrere Personen verteilt sein darf (welche neben ihren Tätigkeiten auch noch weitere Aufgaben wahrnehmen), ergebe sich weder aus Art. 77 E-KKV-FINMA noch aus Art. 102a KKV. Eine solche Einschränkung wäre ausserdem unzweckmässig, da es durchaus im Interesse einer angemessenen Organisation liegen könne, die Depotbanktätigkeit arbeitsteilig zu organisieren, um dadurch sicherzustellen, dass stets ausreichend personelle Ressourcen vorhanden sind (bspw. durch Aufteilung der Depotbankfunktion auf acht Mitarbeitende, die zu je 40 Prozent für