Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 35 Seiten

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Förderung ihrer Services erfolgen. Die Art. 3 und 12 E-KKV-FINMA werden entsprechend um die Zentralverwahrer ergänzt.

Bezüglich der zentral abgerechneten OTC-Derivate wurden die von der SFAMA und SBVg eingebrachten Kommentare geprüft. Die FINMA war sich bei der Ausarbeitung der Bestimmungen bewusst, dass aufgrund der Regulierung im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen noch ein gewisser Anpassungsbedarf bestehen wird. Da jedoch das FinfraG noch nicht verabschiedet wurde und auch die Ausführungsbestimmungen dazu noch unbekannt sind, wurde bei der Ausarbeitung des E-KKV-FINMA die kommende Regulierung nicht mitberücksichtigt. Daran hat sich nichts geändert. Wie von der SFAMA und der SBVg vorgeschlagen, ist für die Qualifikation als zentralabgerechnetes Derivatgeschäft Voraussetzung, dass die zentrale Gegenpartei von der FINMA bewilligt oder anerkannt wurde. Nur so ist auch sichergestellt, dass die zentrale Gegenpartei die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, um die Gegenparteirisiken aufzufangen. Nach geltendem Recht fehlt der FINMA jedoch die Kompetenz zur Anerkennung von ausländischen zentralen Gegenparteien. Erst mit Inkrafttreten vom FinfraG, was voraussichtlich frühestens am 1. Januar 2016 der Fall sein dürfte, erhält die FINMA entsprechende Kompetenzen. Eine effektive Anerkennung einer ausländischen zentralen Gegenpartei würde unter Berücksichtigung der Übergangs- und Anerkennungsfristen wohl erst später erfolgen können. Folglich könnten die vorgeschlagenen Bestimmungen betreffend die zentral abgerechneten Derivatgeschäfte erst im Verlauf des Jahres 2016 bzw. Anfang 2017 angewendet werden.

Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass auch in der EU noch keine Klarheit betreffend die Behandlung von zentral abgerechneten Derivatgeschäften bei UCITS besteht. Am 22. Juli 2014 publizierte die ESMA ein Diskussionspapier zu „Calculation of counterparty risk by UCITS for OTC financial derivati-

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ve transactions subject to clearing obligations“ , in welchem sie die Marktteilnehmer auffordert, bis am 22. Oktober 2014 ihre Ansicht zu den Anforderungen an die Berechnung des Gegenparteirisikos von zentral abgerechneten Derivaten mitzuteilen. Ziel der Umfrage ist es, allenfalls der EU-Kommission eine Empfehlung zur Anpassung der UCITS-Richtlinie 2009/65/EG zu unterbreiten.

Vor diesem Hintergrund ist zum jetzigen Zeitpunkt die Aufnahme einer Definition von zentral abgerechneten Derivatgeschäften bzw. von Erleichterungen für solche in der KKV-FINMA nicht zielführend. Dies auch daher, da nach Umsetzung der genannten Regulierungsprojekte (FinfraG sowie EMIR und diesbezügliche Änderung der UCITS Richtlinie) eine erneute Prüfung der KKV-FINMA angezeigt sein wird.

Fazit

Zentralverwahrer können auch Gegenpartei von Effektenleihe und Pensionsgeschäfte sein.

Weitere Anpassungen der KKV-FINMA an FinfraG und EMIR werden zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorgenommen.

1 http://www.esma.europa.eu/system/files/2014-esma-876.pdf