Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 35 Seiten
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Würdigung
Aufgrund des Kommentars der Treuhandkammer werden in Art. 84 Abs. 2 KKV-FINMA, Art. 99 Abs. 4 und Art. 100 Abs. 7 E-KKV-FINMA kleinere Präzisierungen vorgenommen.
Betreffend den Vorschlag der SFAMA und SBVg, die Bewertung nach Vergleichsindexen zu präzisieren, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 84 Abs. 2 E-KKV-FINMA nicht die Bewertungsmodalitäten an sich regelt, sondern lediglich die Darstellung der Anlagen nach den entsprechenden Bewertungsmodalitäten verlangt. Die KAG Gesetzgebung sieht grundsätzlich keine Bewertungsmodalitäten vor, sondern legt einzig fest, dass die Bewertung grundsätzlich nach Verkehrswerten zu erfolgen hat. Welche Modelle die Bewilligungsträger verwenden, ist dabei ihnen überlassen.
Fazit
Die Darstellung der Anlagen nach deren Bewertung gemäss Art. 84 Abs. 2 E-KKV-FINMA kann summarisch erfolgen.
Anforderungen an Bewertungsmodalitäten werden keine aufgenommen. Dies ist der KAG Gesetzgebung fremd. Die Bewertung hat grundsätzlich nach Verkehrswerten zu erfolgen, wobei der Bewilligungsträger selbst die entsprechenden Bewertungsmodelle wählen muss.
2.23 Prüfung und Prüfberichte
Stellungnahmen
Betreffend die Prüfung brachten die SFAMA und SBVg vor, dass in Art. 112 Abs. 1 E-KKV-FINMA die Depotbank ebenfalls in die Aufsichtsprüfung aufgenommen wurde, Art. 126 KAG jedoch diese nicht umfasse, weshalb die rechtliche Grundlage fehle.
Weiter wird vorgebracht, dass die Unterzeichnung des Prüfberichts bei Banken nicht mehr erfolgen müssen, bei KAG Instituten schon. Dies sei stossend.
Würdigung
Dem Vorbringen, dass Depotbanken von Art. 126 KAG nicht erfasst sind, ist zutreffend. Dennoch erfolgt bis anhin bei den Depotbanken eine Prüfung nach den Bestimmungen FINMA-PV, womit diese ebenfalls der Aufsichtsprüfung unterliegen. Eine weitere Präzisierung in der KKV-FINMA ist jedoch nicht notwendig, weshalb vorliegend der Verweis auf die Depotbanken gestrichen wird.
Bei Prüfberichten von Banken bestätigt der Prüfer unter dem Prüfgebiet der Corporate Governance, dass eine entsprechende Besprechung mit dem Verwaltungsrat stattgefunden hat. In der Tat erscheint es unverhältnismässig, dass bei Banken der Prüfbericht nicht mehr unterzeichnet und der Prüfgesellschaft abgegeben werden muss, während bei Bewilligungsträgern nach KAG diese Pflicht weiter besteht. Im Sinne einer einheitlichen und nach aussen konsistenten Regelung kann auf den Satz: „Jedes