Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 35 Seiten
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Mitglied dieses Organs hat die Einsichtnahme unterschriftlich zu bestätigen.“ (Abs. 4) verzichtet werden.
Infolge der Gutheissung der Vorlage zur „Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften“ durch das Parlament werden per 1. Januar 2015 auch im KAG bestimmte Vorschriften angepasst. So wird der bisherige Art. 128 KAG formell aufgehoben. Um den bisherigen Inhalt von Art. 128 KAG in die KKV-FINMA zu transponieren, wurden zwei Ergänzungen vorgenommen: Erstens wird in Art. 110 Abs. 2 KKV-FINMA klargestellt, dass die Prüfgesellschaft bei den Bewilligungsträgern, mit Ausnahme der Vertreter, jährlich mindestens eine Zwischenprüfung durchführt. Zweitens wird in Art. 112 Abs. 3 KKV-FINMA ausdrücklich erwähnt, dass die Aufsichtsprüfung auch die Prüfung des Prospekts, der wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und den vereinfachten Prospekt umfasst.
Fazit
Depotbanken werden aus den Bestimmungen zur Aufsichtsprüfung der KKV-FINMA gestrichen. Diese werden bereits auf Verordnungsstufe geregelt.
Eine Unterzeichnung des Prüfberichtes durch das Organ der Oberleitung ist nicht mehr erforderlich. Die Protokollierung der Besprechung der Prüfberichte reicht aus.
Um den bisherigen Inhalt von Art. 128 KAG, welcher aufgrund der Gesetzesvorlage „Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften“ formell aufgehoben wird, in die KKV-FINMA zu transponieren, wird die Pflicht zur Zwischenprüfung und der Einschluss des Prospekts, der wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und des vereinfachten Prospekts in der Aufsichtsprüfung in Art. 110 Abs. 2 und 112 Abs. 3 KKV-FINMA festgehalten.
2.24 Offenlegung von Vertriebsentschädigungen in der Jahresrechnung
Stellungnahme
Die SFAMA und SBVg haben geltend gemacht, dass die Offenlegung von Vergütungen an Vertriebsträger bereits in der SFAMA Richtlinie für Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung von Kosten sowie deren Verwendung (Transparenzrichtlinie) vom 22. Mai 2014 geregelt werde, welche von der FINMA als Mindeststandard anerkannt worden sei. Es sei deshalb die Offenlegungspflicht von reglementarischen Vergütungen an Vertriebsträger in der Erfolgsrechnung gemäss Anhang 2 und 3 E-KKV-FINMA zu streichen.
Würdigung
Wie die SFAMA und SBVg richtig ausführen, wird die Offenlegung von Vertriebsentschädigungen seit dem 22. Mai 2014 durch die SFAMA Richtlinie Transparenz geregelt und kann daher in Anhang 2 und 3 gestrichen werden.