Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 35 Seiten
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Die Depotbank hat die Riskmanagement-Bestimmungen der KKV-FINMA nicht einzuhalten, jedoch die Bestimmungen von Art. 12a KKV.
Eine Anpassung der Auslegung von Art. 102a KKV im Erläuterungsbericht wird nicht vorgenommen. Der Wortlaut der KKV gibt klare Anforderungen vor. Die FINMA kann daher keine Abschwächung in der KKV-FINMA vornehmen.
2.20 Berücksichtigung von Abschreibungen auf Grundstücken
Stellungnahmen
Mit der Revision der KKV-FINMA wurde Art. 83 Abs. 3 E-KKV-FINMA gestrichen, welcher betriebswirtschaftliche Abschreibungen auf Grundstücken bei Immobilienfonds zuliess. Gegen die Streichung der Abschreibungen wurden diverse Argumente vorgebracht. Zum einen werde dadurch verhindert, dass Rückstellungen für zukünftige Arbeiten vorgenommen werden könnten. Die Unterhalts- und Renovationskosten würden in der DCF Methode bereits mitberücksichtigt. Dies bedeute jedoch nicht, dass diese Fonds auch tatsächlich über die liquiden Mittel verfügten, um die Arbeiten auszuführen. Um von den steuerlichen Behandlung als ausschüttende kollektive Kapitalanlage zu profitieren (insbes. Verrechnungssteuern), müssten die Immobilienfonds mindestens 70 % der Gewinne der Erfolgsrechnung ausschütten (ESTV, KS 24, 2.1.2 und KS 25, Ziff. 1.2). Der heutige Art. 56 Abs. 3 KKV-FINMA erlaube es den Immobilienfonds Rückstellungen für künftige Arbeiten auf den Erträgen zu schaffen, ohne dass diese in den steuerlich relevanten Erträgen ersichtlich seien. Mit der Streichung dieser Bestimmung werde die Möglichkeit der Fondsleitungen, Reserven für zukünftige Arbeiten zu bilden, sehr schwierig. Zum anderen wird vorgebracht, dass betriebswirtschaftlich notwendige Abschreibungen vor allem auf Zugehör unbedingt möglich sein müssten. Zugehör zu Immobilien könnten Mobiliar und Einrichtungen, Mieterausbauten usw. sein, welche abgeschrieben werden müssten bzw. nach der Gebrauchsdauer keinen Wert mehr hätten. Diese Gestehungskosten seien über die Lebenszeit/Mietdauer planmässig abzuschreiben, damit bei Entfernung/Austausch die Gestehungskosten entsprechend wieder reduziert werden könnten, da die Gestehungskosten sonst unendlich ansteigen würden. Mit den in betriebswirtschaftlich angemessenem Rahmen zulässigen Abschreibungen sollten planmässig über die Laufzeit auch übermässige Ausschüttungen von Cashflow verhindert werden.
Würdigung
Mit der Streichung von Art. 83 Abs. 3 E-KKV-FINMA sollten primär nicht die oben aufgeführten Abschreibungsmöglichkeiten verhindert werden, sondern vielmehr signalisiert werden, dass der Wert eines Grundstückes aufgrund des Verkehrswerts bestimmt wird. Systematische Abschreibungen würden jedoch diesem Prinzip entgegen laufen. Aus steuerlicher Sicht sind damit jedoch Abschreibungen nicht untersagt. So bestimmt Art. 79 Abs. 4 E-KKV-FINMA, dass die Buchhaltung den steuerrechtlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen hat. Somit können steuerlich zulässige Abschreibungen nach wie vor vorgenommen werden. Um hier grössere Unklarheiten im Markt zu vermeiden, verzichtet die FINMA jedoch darauf, diese Bestimmung zu streichen, präzisiert aber, dass die Abschreibungen nur auf den Bauten und Zugehör, nicht jedoch auf den Grundstücken im eigentlichen Sinne erfolgen dürfen.