Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 35 Seiten

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Fazit

Die Totalrevision der KKV-FINMA wird grundsätzlich begrüsst.

Die Kommentare betreffend die Abweichung von der europäischen Regulierung wurden sorgfältig geprüft und wo keine besondere Gründe dagegen sprachen, entsprechend angepasst.

2.2 Auswirkung von FinfraG und EMIR auf OTC-Derivate und Anlagetechniken

Stellungnahmen

Mit den Regulierungsbestrebungen im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen durch FinfraG sowie EMIR, werden neue Anforderungen an OTC-Derivate und deren Abrechnungspflicht gestellt. Verschiedene Anhörungsteilnehmer haben diesbezüglich Kommentare eingereicht.

Zum einen wurde angeregt, dass in Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 E-KKV-FINMA bei den zulässigen Gegenparteien für Effektenleihe und Pensionsgeschäfte nicht nur von zentralen Gegenparteien die Rede sein sollte, sondern auch von Zentralverwahrern. Ausserdem wurde die Sorge geäussert, mit FinfraG könnte eine Abrechnungspflicht für Effektenleihe und Pensionsgeschäfte eingeführt werden.

Weiter wurde darauf hingewiesen, dass mit der Abrechnungspflicht von OTC-Derivaten durch FinfraG, aber auch durch EMIR, eine neue Klasse von OTC-Derivaten geschaffen worden sei, welche im E-KKV-FINMA nicht mitberücksichtigt werde. Insbesondere bei den Bestimmungen, welche das Gegenparteirisiko von OTC-Derivaten betreffen, seien entsprechende Ausnahmen für zentral abgerechnete OTC-Derivate vorzusehen. So schlugen die SFMA und SBVg vor, eine neue Definition für zentral abgerechnete Derivatgeschäfte aufzunehmen. Als solche sollten Derivatgeschäfte gelten, die über eine von der FINMA bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenpartei abgerechnet werden. Weiter sollte Art. 48 Abs. 3 E-KKV-FINMA dahingehend ergänzt werden, dass zentral abgerechnete Derivate nicht an die Gegenparteilimiten anzurechnen sind, unabhängig davon, ob es sich um OTC-Derivate oder um über eine Börse oder einen anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte Derivate handelt. Zur Begründung wurde unter anderem vorgebracht, dass das Gegenparteirisiko gegenüber einem Clearing-Member stark reduziert sei, wenn die Derivate über eine von der FINMA bewilligte oder anerkannte Gegenpartei abgerechnet würden. Aus denselben Gründen wurde sodann vorgeschlagen, auf Bonitätsanforderungen an die Gegenpartei von zentral abgerechneten OTC-Derivaten in Art. 31 Abs. 2 E-KKV-FINMA zu verzichten.

Würdigung

Bisher wurden in Art. 3 und 13 KKV-FINMA neben Banken, Brokern und Versicherungsgesellschaften auch anerkannte Effektenclearing-Organisationen als zulässige Gegenparteien für Effektenleihe bzw. Pensionsgeschäfte bezeichnet. Aufgrund der Änderungen im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen wurde nun die Effektenclearing-Organisation durch die zentrale Gegenpartei ersetzt. Gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen sollte es grundsätzlich jedoch auch Zentralverwahrern erlaubt sein, mit Dritten Effektenleihe und Pensionsgeschäfte abzuschliessen, soweit solche Geschäfte im Rahmen der