Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 35 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht

Hingegen wird der Vorschlag der SFAMA und SBVg, eine Pflicht der Depotbank einzuführen, für die sichere und vertragskonforme Abwicklung zu sorgen, in einem neuen Abs. 3 von Art. 54 KKV-FINMA aufgenommen.

Fazit

Die Diversifikation der Sicherheiten wird entsprechend der Regulierung in der EU angepasst, womit nun eine angemessene Diversifikation der Emittenten vorliegt, wenn der Wert der entgegengenommenen Sicherheiten desselben Emittenten höchstens 20 % des Nettofondsvermögens beträgt. Ausgenommen sind Sicherheiten, die öffentlich garantiert oder begeben sind (Art. 83 KKV).

Die Verwahrung der Sicherheiten kann auch durch das Unterverwahrnetz erfolgen. Eine Verwahrung direkt bei anderen Dritten kann demgegenüber nur erfolgen, soweit die Sicherheiten nicht zu Eigentum übertragen wurden. Auf Sicherheiten, die zu Eigentum übertragen wurden ist Art. 73 KAG anwendbar.

2.13 Grenzüberschreitende Master-Feeder-Strukturen sowie Master- und Feeder- Fonds derselben Art

Stellungnahmen

Von verschiedener Seite wurde vorgebracht, dass mit der Unzulässigkeit grenzüberschreitender Master-Feeder-Strukturen eine Ungleichbehandlung schweizerischer und europäischer Master-Feeder-Strukturen erfolge. Die SFAMA und SBVg waren der Ansicht, dass basierend auf den Grundlagen in der KKV keine diesbezügliche Einschränkungen bestehen und daher ein schweizerischer Feeder-Fonds auch in einen ausländischen Master-Fonds investieren könne bzw. umgekehrt.

Auch bezüglich des grenzüberschreitenden Vertriebs von europäischen Master- oder Feeder-Fonds in der Schweiz wurde die Sorge geäussert, dass durch eine nicht gleichwertige Regulierung ein solcher verunmöglicht werden könnte.

Weiter wurde verschiedentlich geltend gemacht, dass die Anforderung in Art. 73a Abs. 2 KKV, wonach Master- und Feeder-Fonds eine kollektive Kapitalanlage derselben Art sein müssen, diese unattraktiv mache, da keine Master-Feeder-Strukturen aufgesetzt werden könnten, bei denen der Master-Fonds ein Immobilienfonds sei und der Feeder-Fonds ein Effektenfonds bzw. ein übriger Fonds.

Würdigung

Die Grundlagen für die Master-Feeder-Strukturen finden sich in Art. 73a KKV. Danach ist ein Feeder-Fonds eine kollektive Kapitalanlage, die abweichend von Art. 73 Abs. 2 Bst. a KKV mindestens 85 Prozent des Fondsvermögens in Anteilen desselben Zielfonds (Master-Fonds) anlegt (Abs. 1). Ein Master-Fonds ist eine schweizerische kollektive Kapitalanlage derselben Art wie der Feeder-Fonds, die selber kein Feeder-Fonds ist und keine Anteile an einem solchen hält (Abs. 2). Der Wortlaut von Art. 73 Abs. 2 KKV besagt somit eindeutig, dass der Master-Fonds eine „schweizerische kollektive Kapitalanlage“ ist. Aufgrund dieser Bestimmung wird bereits auf Stufe KKV ausgeschlossen, dass ein schweizerischer Feeder-Fonds in einen ausländischen Master-Fonds investieren kann. Eine Ausnah-