Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 35 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 25Fedlex · Ergebnisbericht
Was die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsleitung betrifft, so bestehen hierzu keine explizite Bestimmungen, wie dies bspw. für den Verwaltungsrat in Art. 716a OR der Fall ist. Der Verwaltungsrat kann jedoch gemäss Art. 716b OR die Geschäftsführung an eine Geschäftsleitung übertragen. Im Rahmen dieser Übertragung werden die Aufgaben der Geschäftsleitung definiert. Die Geschäftsleitung hat somit grundsätzlich die operativen Führungsaufgaben des Verwaltungsrates zu übernehmen. Darunter fallen regelmässig die in KAG und KKV festgehaltenen Aufgaben eines Bewilligungsträgers, wie bspw. die Aufgaben der Fondsleitung nach Art. 30 KAG und Art. 42 KKV. Soweit es sich dabei um zentrale Aufgaben des Bewilligungsträgers handelt, welche im Rahmen einer angemessenen Führung wahrzunehmen sind, ist eine Delegation an Dritte nicht möglich, ohne dabei den Auftrag des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung bzw. die Bestimmung von Art. 66 Abs. 3 Bst. a E-KKV-FINMA zu verletzen. Entsprechend wurde Art. 66 Abs. 3 Bst. a E-KKV-FINMA dahingehend präzisiert, dass es sich um „zentrale Aufgaben“ des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung handeln muss.
Art. 66 Abs. 3 E-KKV-FINMA sieht sodann in Bst. b auch die Risikosteuerung der Beauftragten als einen Punkt vor, welcher der Bewilligungsträger sicherstellen muss. Wie richtig angemerkt wurde, wird die Risikosteuerung in Art. 18b KAG bzw. Art. 31 KAG nicht explizit genannt. Mit der Aufnahme in der KKV-FINMA erfolgt jedoch keine Erweiterung gegenüber den gesetzlichen Anforderungen. Vielmehr ist die Risikosteuerung in der Überwachung und Kontrolle der Beauftragten mitenthalten. Art. 66 Abs. 3 Bst. b E-KKV-FINMA verdeutlicht dies lediglich.
Mit der Neuregelung der Delegation in der KKV-FINMA werden auch die Anforderungen an die Prüf- und Aufsichtsmöglichkeiten der Prüfgesellschaften und der FINMA erweitert. Wie richtig festgehalten, sind diese neu nicht mehr nur anwendbar, wenn Kundendaten betroffen sind, sondern grundsätzlich bei einer Delegation von Aufgaben. Dies ist gerechtfertigt, da die Aufsicht der FINMA und die Prüfung der Prüfgesellschaften nicht mittels Delegation von Aufgaben behindert werden darf. Die Umsetzung dieser Anforderungen sollte bei einer Delegation innerhalb der Schweiz keine Schwierigkeiten bereiten. Betreffend die Delegation ins Ausland wurde den Bedenken der Anhörungsteilnehmer dahingehend Rechnung getragen, indem nicht mehr die Sicherstellung der Prüfmöglichkeit verlangt wird, sondern nur noch die Nachweisbarkeit, analog dem FINMA-RS 08/7. Bezogen auf die EU Mitgliedstaaten sollten zudem aufgrund der abgeschlossenen MoUs, im Zusammenhang mit der Umsetzung der AIFMD, die Grundlagen für Vor-Ort-Kontrollen der FINMA gegeben sein. Die Anforderungen an die Auslagerung von Kundendaten werden gestrichen, da aufgrund der Datenschutzgesetzgebung, welcher auch die Bewilligungsträger unterliegen, bereits die notwendigen gesetzlichen Anforderungen bestehen.
Fazit
Von den Bestimmungen zur Delegation von Aufgaben werden nur jene Aufgaben erfasst, deren Delegation an einen Dritten zu einer Änderung der Umstände, die der Bewilligung zugrunde liegen, gemäss Art. 16 KAG führt.