Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 35 Seiten

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Würdigung

Die FINMA hat die von der SFAMA und SBVg vorgeschlagenen Änderungen geprüft. Auf EU Ebene sind derzeit für die Weiterverwendung von zur Deckung von Liefer- und Zahlungsverpflichtung dienenden Mitteln keine konkretisierenden Bestimmungen vorhanden. Insbesondere werden keine expliziten Fristen vorgegeben, innerhalb welcher diese Mittel zur Verfügung stehen müssen, damit sie noch als Deckung betrachtet werden können. Entsprechend ist in der KKV-FINMA auf eine Aufnahme von festen Fristen zu verzichten. Sobald die FinfraG Regulierung umgesetzt wird, wäre allenfalls diese Frage erneut zu prüfen.

Was die Ergänzung von Art. 44 E-KKV-FINMA angeht, so ist eine Deckung mit flüssigen Mitteln bereits aufgrund der vorgenommenen Änderungen möglich. So wurden Bst. a und b von Art. 44 Abs. 2 E-KKV-FINMA gestrichen, womit keine ähnliche Risikoexposition zur Deckung mit Basiswerten verlangt wird und auch die Anforderungen an die Korrelation entfallen. Damit ist eine Deckung durch andere Anlagen möglich, wenn die Anlagen und die Basiswerte hoch liquide sind und bei einer verlangten Lieferung jederzeit erworben oder verkauft werden können. Da flüssige Mittel grundsätzlich hoch liquide sind, können diese als Anlagen zur Deckung der Lieferverpflichtungen verwendet werden. Wichtig ist, dass die flüssigen Mittel in genügender Quantität vorhanden sind, allenfalls sind Sicherheitsmargen vorzusehen, damit die notwendigen Basiswerte jederzeit erworben werden können.

Fazit

Es werden keine expliziten Angaben zur Frist, innerhalb welcher verpfändete Mittel, die zur Deckung von engagementreduzierenden oder engagementerhöhenden bzw. Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen aus Derivaten dienen, zur Verfügung stehen müssen, damit sie noch als Deckung angerechnet werden können.

Engagementreduzierende bzw. engagementerhöhende Derivate können auch mit flüssigen Mittel gedeckt werden.

2.12 Verwaltung und Verwahrung von Sicherheiten

Stellungnahmen

Der neue Abschnitt „Verwaltung der Sicherheiten“ wurde grundsätzlich begrüsst. Bezüglich gewisser Punkte bestanden jedoch noch Unsicherheiten. Neben den allgemeinen Anregungen, Begriffe wie hohe Bonität, hohe Qualität und geeignete konservative Sicherheitsmargen usw. näher zu definieren, wurden insbesondere betreffend die Verwahrung der Sicherheiten Präzisierungen verlangt.

Gérifonds war aufgrund der Anforderung, dass die Sicherheiten bei der Depotbank verwahrt werden müssen, der Ansicht, eine Verrechnung der Sicherheiten sei nicht mehr möglich, da die Gegenparteien nicht dieselben seien (einmal die Depotbank und einmal die Fondsleitung). Weiter wurde betreffend die Verwahrung der Sicherheiten eine Präzisierung gefordert, dass diese auch durch das Unterverwahrnetz der Depotbank erfolgen könne.