Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 35 Seiten

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Fazit

Betriebsnotwendige Abschreibungen und Rückstellungen auf Bauten und Zugehör sind wie bis anhin zulässig.

2.21 Bewertung angefangene Bauten

Stellungnahmen

Betreffend die Bewertung der angefangenen Bauten wurde die neue Regulierung grundsätzlich begrüsst und eine kleine Anpassung im Wording vorgeschlagen, wonach nicht von der Bilanz, sondern von der Vermögensrechnung zu sprechen sei, da Art. 90 Abs. 2 KAG den Ausweis zu Verkehrswerten bei Immobilienfonds nur in der Vermögensrechnung vorsieht, um Friktionen mit dem Steuerrecht zu verhindern (insb. Besteuerung des direkten Grundbesitzes). Weiter wurde von der Treuhandkammer eine Präzisierung betreffend die Rollenverteilung zwischen Schätzungsexperten und Fondsleitung vorgeschlagen. Gemäss Art. 93 KKV überprüfe der Schätzungsexperte die Bewertung der Immobilien. COPTIS war zudem der Ansicht, dass der Schätzungsexperte bei der Schätzung jeweils auch den Fortschritt der Arbeiten miteinbeziehen müsse.

Würdigung

Die redaktionellen Anpassungen der SFAMA und SBVg wurden entsprechend übernommen. Was die Bewertung der Bauten durch den Schätzungsexperten angeht, so spricht zwar Art. 93 KKV von einer „Überprüfung“ durch den Schätzungsexperten. In der Praxis bedeutet dies jedoch grundsätzlich, dass der Schätzungsexperte die Bewertung vornimmt und die Fondsleitung diese überprüft. Entsprechend wurde die Formulierung aus Art. 92 Abs. 1 KKV übernommen. Dass der Schätzungsexperte auch den Fortschritt der Arbeiten mitzuberücksichtigen habe, sollte bereits in den Bewertungsmodellen miteinbezogen sein und ist nicht explizit aufzunehmen.

Fazit

Die Fondsleitung lässt die angefangenen Bauten auf den Abschluss des Rechnungsjahres schätzen, wie sie dies auch bei den übrigen Grundstücken macht.

2.22 Aufschlüsselung der Anlagen in Bewertungskategorien

Stellungnahmen

Neu sind die Anlagen gemäss Art. 84 Abs. 2 E-KKV-FINMA in Bewertungskategorien aufzuschlüsseln. Gleichzeitig verweisen Art. 99 Abs. 4 und 100 Abs. 7 E-KKV-FINMA auf diese Pflicht. Die Treuhandkammer ist der Ansicht, dass hier präzisiert werden sollte, dass es sich um eine summarische Darstellung handelt. Die SFAMA und SBVg schlagen weiter die Einführung präziser Anforderungen vor, wie die Bewertung zu erfolgen hat, wenn für die Bestimmung des Nettoinventarwerts auf einen Vergleichsindex abgestellt wird.