Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 35 Seiten
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Feeder-Fonds, der Depotbanken und Prüfgesellschaften, analog der Durchführungsrichtlinie zur
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UCITS-Richtlinie , näher beschrieben werden.
Im Bereich der Pflichten der Prüfgesellschaften wurden von den verschiedenen Anhörungsteilnehmern gegensätzliche Stellungnahmen eingereicht. Die auf der Produktionsseite stehenden Teilnehmer verlangten eine Angleichung an die europäische Regulierung und damit eine Streichung der Anforderung, dass Master-und Feeder-Fonds von derselben Prüfgesellschaft geprüft werden müssen. Die Treuhandkammer hingegen lehnte eine entsprechende Anpassung ab und verlangte die Streichung der Pflicht, einen Ad-hoc Bericht erstellen zu müssen bzw. die Abweichungen vom Standardwortlaut des Master-Fonds im Bericht des Feeder-Fonds nennen zu müssen.
Abschliessend wurde von der SFAMA und SBVg angeregt, betreffend die Auflösung des Master-Fonds die Regelung der EU zu übernehmen, wonach der Master-Fonds erst drei Monate nach Bekanntgabe der Auflösung die angekündigte Änderung vornehmen darf.
Würdigung
Im Rahmen der Schaffung der Bestimmungen zu Master-Feeder-Strukturen stand der Anlegerschutz im Vordergrund. Die FINMA hat daher in Art. 56 E-KKV-FINMA die Anleger des Master-Fonds auf dessen Feeder-Fonds beschränkt, um zu verhindern, dass übrige Anleger aufgrund eines möglichen Informationsvorsprungs des Feeder-Fonds benachteiligt werden. Die FINMA prüfte nun vor dem Hintergrund der Stellungnahmen der Anhörungsteilnehmer eine Lockerung dieser strikten Regulierung und lässt neben Feeder-Fonds auch weitere Anleger bei einem Master-Fonds zu, sofern die Fondsleitung die Anleger offen über die Tatsache, dass es sich um einen Master-Fonds handelt, informiert, einschliesslich der damit verbundenen möglichen Interessenkonflikte, und sicherstellt, dass die Anleger gegenüber den Feeder-Fonds nicht benachteiligt werden.
Weiter wurden die meldepflichtigen Ereignisse der Depotbank des Master-Fonds, in Anlehnung an die UCITS-Richtlinie, in einer nicht abschliessenden Liste in Art. 61 Abs. 1 E-KKV-FINMA aufgenommen. Eine abschliessende Liste, wie von der SFAMA und SBVg vorgeschlagen wurde, wäre zu einschränkend gewesen, da damit gewisse Ereignisse von der Meldepflicht ausgeschlossen wären.
Ebenfalls aufgenommen wurden die minimalen Anforderungen an die Zusammenarbeitsvereinbarungen zwischen Master- und Feeder-Fonds, deren Depotbanken und Prüfgesellschaften. Dabei orientierte sich die FINMA an den in der Durchführungsrichtlinie zur UCITS-Richtlinie in Art. 8 ff. enthaltenen Bestimmungen und fasste die wichtigsten Punkte in den Art. 58 Abs. 2, 61 Abs. 2 und 62 Abs. 3 E-KKV-FINMA zusammen.
Bei den Pflichten der Prüfgesellschaften waren verschiedene Interessen zu berücksichtigen. Insbesondere war darauf zu achten, dass die Prüfung der Master- und Feeder-Fonds effektiv erfolgen kann. Um dies zu gewährleisten, wurde von der FINMA die Prüfung der beiden Fonds durch dieselbe Prüf-
4 Richtlinie 2010/42/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder- Strukturen und das Anzeigeverfahren, ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 28.