Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 35 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 24Fedlex · Ergebnisbericht
wenn jede Delegation oder deren Änderung im Organisationsreglement aufgenommen und vorgängig von der FINMA genehmigt werden müsse.
Würdigung
5
Mit der prinzipienbasierten Aufnahme der Bestimmungen zur Delegation von Aufgaben wurden die Grundsätze aus dem FINMA-RS 08/37 aufgenommen. Die allgemein gehaltenen Bestimmungen ermöglichen die flexible Anwendung auf die unterschiedlichen Bewilligungsträger und deren Organisation. Die Kritik, dass mit dem Ansatz one-size-fits-all ein „Einheitsbrei“ geschaffen werde, welcher keine risikobasierte Anwendung erlaube, ist nicht nachvollziehbar. Als Grundsatz gilt, dass die Bewilligungsträger jederzeit über genügend Substanz verfügen müssen, um ihre Tätigkeit angemessen ausüben zu können. Je nach Art der Bewilligungsträger gestalten sich diese Anforderungen unterschiedlich. Eine detaillierte Regulierung für die einzelnen Bewilligungsträger würde zwar einige Aufgaben präziser erfassen, andere jedoch wiederum nicht berücksichtigen, da selbst innerhalb der einzelnen Bewilligungsträger eine starke Heterogenität der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten besteht. Zudem würde eine Detailregulierung, wie sie im Rahmen von FINMA-Rundschreiben möglich ist, den Rahmen einer FINMA-Verordnung sprengen. In diesem Sinne wurden auch keine expliziten Bestimmungen aufgenommen, wonach im Konzern unter einheitlicher Leitung Erleichterungen gewährt werden können, da dies aufgrund des risikobasierten Ansatzes je nach Aufgabe und Organisation auch so möglich ist.
Aufgrund der Formulierung der Bestimmungen in Art. 66 E-KKV-FINMA geht hingegen nicht klar hervor, welche Aufgaben erfasst werden. Aber auch hier würde eine abschliessende Liste von massgebenden Aufgaben nicht allen Bewilligungsträgern Rechnung tragen. Entsprechend wird nun in einem neuen Abs. 1 der Anwendungsbereich auf jene Aufgaben beschränkt, welche als wesentlich in Bezug auf die betroffene Bewilligung zu betrachten sind. Mit anderen Worten werden alle Aufgaben erfasst, deren Delegation an einen Dritten einen Änderungstatbestand nach Art. 16 KAG erfüllt. Damit ist auch klar, dass Aufgaben wie bspw. die Gebäudereinigung nicht von den Bestimmungen in Art. 66 E-KKV-FINMA erfasst werden. Eine entsprechende Ergänzung, dass die Tätigkeit dauernd und selbständig vom Dritten ausgeführt werden muss, ist nicht notwendig. Solche einmalige Aufträge für konkrete Sachverhalte, wie bspw. ein Gutachten durch einen Rechtsanwalt, fallen nicht unter die von Art. 16 KAG erfassten Änderungen. Auch den Bedenken der Anhörungsteilnehmer, dass die Festhaltung der delegierten Aufgaben im Organisationsreglement zu einem erhöhten Aufwand führen würde, wird somit entsprochen. Das Organisationsreglement dient der FINMA als Aufsichtsinstrument. Es enthält unter anderem die Tätigkeiten, die ein Bewilligungsträger effektiv ausübt. Die Bezeichnung der delegierten Tätigkeiten ist daher Bestandteil des Organisationsreglements, da nur so klar hervorgeht, welche Tätigkeiten der Bewilligungsträger tatsächlich auch selber wahrnimmt. Mit der Beschränkung des Anwendungsbereichs auf die Aufgaben, welche bei einer Delegation unter den Änderungstatbestand von Art. 16 KAG fallen, entsteht den Bewilligungsträgern kein administrativer Mehraufwand, da deren Änderung von Gesetzes wegen in jedem Fall eine vorgängige Genehmigung der FINMA bedarf. Daraus resultiert sodann auch die strengere Behandlung der Delegationen von Aufgaben im Rahmen des KAG gegenüber den Banken.
5 In der Praxis auch als Auslagerung von Aufgaben bezeichnet, von Gesetzes wegen jedoch als Delegation definiert (Art. 31 KAG).