Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 35 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht

Insbesondere betreffend die Verrechnung von gegenläufigen Positionen in Derivaten des gleichen Basiswertes wurde bezüglich Art. 36 Abs. 1 Bst. a E-KKV-FINMA geltend gemacht, dass aufgrund dieser Bestimmung eine Verrechnung nicht möglich sei. Zudem sollten zum besseren Verständnis die Begriffe Netting und Hedging explizit erwähnt werden. Ausserdem sollte gemäss SFAMA und SBVg auch ein Netting von gegenläufigen Positionen möglich sein, wenn dies nicht der Absicherung dient, bspw. im Falle von Währungsallokationen. Weiter wurde zu Art. 36 Abs. 3 E-KKV-FINMA gefordert, dass eine Verrechnung bei Zinsderivaten nicht von einem „überwiegenden“ Einsatz solcher Derivate abhängen sollte.

Würdigung

Die FINMA strebte mit den Anpassungen im Bereich des Commitment-Ansatzes II eine Angleichung an den Commitment-Ansatz der EU an. Entsprechend wurden die vorgebrachten Anpassungsvorschläge auf deren Gleichwertigkeit mit der EU Regulierung überprüft und, wo notwendig, angepasst. Die missverständliche Formulierung im Art. 36 Abs. 1 Bst. a E-KKV-FINMA wurde an den Wortlaut der CESR-Guideline 10-788 angepasst, so dass klargestellt ist, dass eine Verrechnung gegenläufiger Positionen in Derivate des gleichen Basiswertes erfolgen kann. Keine Anpassung erfolgte hingegen betreffend die Verrechnungsmöglichkeit von Währungsallokationen und den „überwiegenden“ Einsatz von Zinsderivaten, da hier die Regulierung des E-KKV-FINMA mit derjenigen der EU übereinstimmt.

Fazit

Die Bestimmungen betreffend den Commitment-Ansatz II werden präzisiert und Abweichungen von der EU Regulierung soweit wie möglich vermieden.

2.11 Deckung von engagementreduzierenden bzw. engagementerhöhenden Derivaten – Verpfändung von Anlagen und Anrechnung von geldnahen Mitteln

Stellungnahmen

Die SFMA und SBVg machten geltend, dass gemäss der Regulierung in der EU, Werte im Sinne von Art. 36, 44 und 45 E-KKV-FINMA, die zur Deckung von engagementreduzierenden oder engagementerhöhenden Derivaten bzw. Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen aus Derivaten dienen, verpfändet werden dürfen, soweit diese innerhalb kurzer Zeit zurückübertragen werden können. Diese Anforderung sei vor allem in Hinblick auf FinfraG essentiell, damit die Fondsleitung bzw. SICAV entsprechende Sicherheiten für OTC-Derivate Transaktionen stellen kann. Entsprechend sei in den Art. 36, 44 und 45 E-KKV-FINMA einzufügen, dass eine Verpfändung der genannten Mittel zulässig sei, soweit diese innerhalb von 3 Bankwerktagen der Fondsleitung oder SICAV wieder zur Verfügung stehen.

Weiter sei in Art. 44 E-KKV-FINMA zu ergänzen, dass die physischen Lieferverpflichtungen auch mit geldnahen Mitteln gedeckt werden können, wenn die Basiswerte liquide sind und bei einer verlangten Lieferung jederzeit erworben werden können.