Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 35 Seiten
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nach Bewilligungsträger und ausgeübter Tätigkeit variieren können. Es obliegt den Bewilligungsträgern, die wesentlichen Risiken, welche sich auf Produkte- und Institutsstufe ergeben, zu identifizieren.
Was die Frage der Richtlinien anbelangt, so bestand nicht die Absicht, alle Punkte in einer Richtlinie zusammenzufassen. Es steht den Bewilligungsträgern frei, den Einsatz von Derivaten und Anlagetechniken in separaten Richtlinien zu regeln. Aus diesem Grund wurde eine redaktionelle Anpassung vorgenommen. Gleichzeitig wurde der Inhalt der internen Richtlinien um die Risikokontrolle ergänzt. Zudem wurden die Doppelspurigkeiten betreffend die Richtlinien für Derivate entfernt. Die vorgeschlagene Streichung von Art. 70 E-KKV-FINMA wird hingegen nicht übernommen. Dieser legt die Grundsätze der unabhängigen Risikokontrolle fest. Insbesondere wird damit klargestellt, dass jeder Bewilligungsträger grundsätzlich selbst über personelle Ressourcen für die Risikokontrolle verfügen muss sowie deren Aufgaben klar zu definieren hat.
Ebenfalls wird an der Auslegung im Erläuterungsbericht betreffend die Delegation des Riskmanagements festgehalten. Grundsätzlich sollte jeder Bewilligungsträger mindestens über eine Person verfügen, welche die Risikokontrolle wahrnehmen kann. Daher wurde auch in Art. 70 Abs. 1 E-KKV-FINMA festgelegt, dass der Bewilligungsträger über ausreichende, fachlich qualifizierte personelle Ressourcen zur Wahrnehmung der Risikokontrolle verfügen muss. Dies geht bereits aus Art. 12a KKV hervor. In gewissen Fällen könnte eine strikte Umsetzung dieser Anforderungen nicht angemessen sein. Dafür sieht Art. 12a Abs. 4 KKV jedoch bereits die Möglichkeit vor, im Einzelfall Ausnahmen zu gewähren.
Fazit
Die Riskmanagement-Bestimmungen sind als eine Konkretisierung von Art 12a KKV für Fondsleitungen, SICAV und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen zu verstehen. Das bedeutet nicht, dass die übrigen Bewilligungsträger von der Einhaltung von Art. 12a KKV befreit sind.
Eine Definition der wesentlichen Risiken wird nicht aufgenommen. Die Bewilligungsträger haben diese für ihre spezifische Tätigkeit selbst, gestützt auf Art. 68 Abs. 2 E-KKV-FINMA, zu definieren.
2.17 De-Minimis-Ansatz
Stellungnahmen
Die SFAMA und SBVg bringen vor, dass Art. 73 Abs. 1 E-KKV-FINMA strenger sei als die europäische Regulierung. Gemäss dieser würden von der Berechnung der Schwellenwerte Portfolios von Fonds ausgenommen, die im Rahmen einer Übertragung vom AIFM verwaltet werden.
Würdigung
Die Bestimmung in Art. 73 Abs. 1 E-KKV-FINMA besagt, dass auch Vermögen, deren Verwaltung der Vermögensverwalter an Dritte delegiert hat, bei der Berechnung miteinbezogen werden müssen. Dies