Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 35 Seiten
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die Depotbankfunktion tätig sind) und um so Spitzenauslastungen und Spezialwissen (bspw. im Immobilienbereich) besser abdecken zu können.
Würdigung
Obwohl die räumliche Trennung der Fondsleitung und der Depotbank nicht explizit im FINMA-RS 08/37 verlangt wurde, war dies stets eine Anforderung in der Praxis und wurde so auch von den meisten Depotbanken umgesetzt und durch die Prüfgesellschaften überprüft. Diese Praxis soll nun vorliegend explizit in der KKV-FINMA verankert werden. Betreffend die Weisungsunabhängigkeit und die Interessenkonflikte werden die Anmerkungen der SFAMA und SBVg entsprechend umgesetzt.
Nicht aufgenommen wurden Bestimmungen betreffend die Delegation von Aufgaben durch die Depotbank. Grundsätzlich gelten hier die Anforderungen von KAG und KKV sowie die Bestimmungen des FINMA-RS 08/7. Art. 73 KAG und Art. 104 KKV legen fest, was die Aufgaben der Depotbank sind. Dazu gehören die Verwahrung des Fondsvermögens, die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie der Zahlungsverkehr. Daneben hat sie gemäss Art. 73 Abs. 3 KAG auch Kontrollaufgaben gegenüber der Fondsleitung wahrzunehmen. Betreffend die Delegation wird nur die Verwahrung des Fondsvermögens als delegierbar bezeichnet. Entsprechend sind die übrigen Aufgaben, welche der Depotbank von Gesetzes wegen zukommen, nicht delegierbar. Die Depotbank hat daher die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, den Zahlungsverkehr und die Kontrollaufgaben gemäss Art. 73 Abs. 3 KAG selbst wahrzunehmen.
Der Tatsache, dass die Depotbank bereits über ein eigenes Riskmanagement verfügt, wurde im Rahmen des Erläuterungsberichts Rechnung getragen. Deshalb wird auch nur eine sinngemässe Anwendung der Riskmanagement-Bestimmungen der KKV-FINMA verlangt. Gleichwohl sind die Argumente der SFAMA und SBVg nicht unbegründet. Es stellt sich tatsächlich die Frage, welche der Bestimmungen von Art. 67 ff. E-KKV-FINMA überhaupt sinngemäss auf die Depotbank anwendbar sind, da sich diese sehr spezifisch auf die Verwaltung von Vermögen beziehen. Entsprechend wurde Abs. 4 von Art. 77 E-KKV-FINMA gestrichen. Dennoch hat die Depotbank nach wie vor die Bestimmungen von Art. 12a KKV einzuhalten und dabei insbesondere die Risiken, welche sich aus den Aufgaben von Art. 73 KAG und Art. 104 ff. KKV ergeben, ins Riskmanagement miteinzubeziehen.
Eine Anpassung bezüglich der Ausführungen im Erläuterungsbericht zu den drei Vollzeitstellen gemäss Art. 102a KKV erfolgt nicht. Der Wortlaut von Art. 102a KKV spricht klar von mindestens drei Vollzeitstellen mit Zeichnungsberechtigung. Nicht darunter fällt eine Vielzahl von Mitarbeitern, welche alle über eine Zeichnungsberechtigung verfügen. Es ist hier auch nicht an der FINMA, den klaren Wortlaut des Bundesrates mittels KKV-FINMA wieder abzuschwächen. Mit den Ausführungen im Erläuterungsbericht hat die FINMA dargelegt, wie sie gedenkt, den Art. 102a Abs. 2 KKV anzuwenden.
Fazit
Die räumliche Trennung der Depotbank und der Fondsleitung wird als Anforderung in der KKV-FINMA beizubehalten.