Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 29 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685704
Überblick
Das Parlament hat am 16. Dezember 2016 die Änderung des Ausländergesetzes (AuG;
SR 142.20) zur Verbesserung der Integration (13.030; Integration) gutgeheissen. Die Umsetzung der Gesetzesänderungen wurde in zwei Pakete aufgeteilt. Das erste Paket tritt voraussichtlich Anfang 2018 in Kraft und beinhaltet im Wesentlichen die Abschaffung der Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen für Personen aus dem Asylbereich sowie eine technische Anpassung der Finanzierungsbestimmung zur Integrationspauschale. Das Vernehmlassungsverfahren zu den notwendigen Verordnungsanpassungen dauerte vom 26. April bis am 16. August 2017.
Das zweite Paket tritt voraussichtlich im Sommer 2018 in Kraft und umfasst alle übrigen Änderungen des AuG. Dabei wird auch der Titel des Gesetzes geändert, das neu «Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration» heisst (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG). Von den Anpassungen des zweiten Pakets sind die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) sowie die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) betroffen.
Während die VZAE insbesondere die Integrationsanforderungen für Ausländerinnen und Ausländer näher festlegt, regelt die VIntA in erster Linie die Förderung der Integration.
Die vorgeschlagenen Änderungen der VZAE betreffen ausländerrechtliche Massnahmen bei festgestelltem Integrationsbedarf. Die Integrationskriterien, welche die Migrationsbehörden bei ausländerrechtlichen Entscheiden zu berücksichtigen haben, werden näher definiert. Die für eine Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung erforderlichen Sprachkompetenzen werden im Einzelnen festgelegt. Sie richten sich nach dem Stufenmodell, wonach die Anforderungen umso höher gesetzt sind, je mehr Rechte mit dem angestrebten Status verbunden sind. Die beschlossenen Massnahmen bei Ausländerinnen und Ausländern, die keinen Willen zeigen, eigenverantwortlich zu ihrer Integration beizutragen, werden ebenfalls konkretisiert.
Die VIntA wird einer Totalrevision unterzogen. Dieser Reformbedarf ergibt sich aus den bereits in den vergangenen Jahren vorgenommenen Verordnungsänderungen und den notwendigen Anpassungen an die Gesetzesänderungen. Verschiedene Bestimmungen, die bisher in der VIntA enthalten waren, werden zudem neu auf Gesetzesstufe geregelt.
Die totalrevidierte VIntA knüpft weitgehend an die bestehenden Bestimmungen an. Die Gesetzesänderungen sehen nun ausdrücklich vor, dass die Kantone die Erstinformation von neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländern sicherzustellen haben. In der VIntA werden die grundlegenden Inhalte der Erstinformation sowie die Richtlinien zur Umsetzung festgelegt. Ein neuer Regelungsbedarf besteht weiter bei der Aufgabenteilung innerhalb der Bundesverwaltung und der Kantone, bei der Qualitätssicherung und
-entwicklung sowie bei der Bezeichnung der Zielgruppen für die Integrationsförderung.