Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 29 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685704
Absatz 2
Sind noch keine mündlichen Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A1 der am Wohnort gesprochenen Landessprache vorhanden, genügt auch hier der Nachweis einer Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot, das mindestens zur Erreichung des Sprachniveaus A1 führt (Art. 85 Abs. 7bisnAIG).
Art. 77 Auflösung der Familiengemeinschaft
Absatz 1 Buchstabe a
Um Härtefälle zu vermeiden, gelten die Aufenthaltsregelungen auch nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft unter gewissen Bedingungen weiter, wenn eine fortgeschrittene Integration oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Neu wird zusätzlich vorausgesetzt, dass die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 nAIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 Bst. a nAIG). Es wird hier deshalb zusätzlich auf die Integrationskriterien nach Artikel 58a nAIG verwiesen.
Absatz 4
Die für die Beurteilung einer erfolgreichen Integration zu berücksichtigen Kriterien nach den heutigen Buchstaben a und b (Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung sowie der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache) sind in den Integrationskriterien (Art. 58a Abs. 1 Bst. a–d nAIG) enthalten. Auf diese Integrationskriterien wird nun neu bereits in Absatz 1 Buchstabe a verwiesen (siehe oben). Der heutige Inhalt von Absatz 4 kann deshalb aufgehoben werden.
Neu muss jedoch auch in diesen Fällen bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die mündliche Sprachkompetenz der am Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens auf dem Referenzniveau A1 liegen (siehe auch Ziff. 4.2).
5.7 Integrationskriterien
Art. 77a Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Dieser Artikel entspricht grundsätzlich dem bisherigen Artikel 80, die Verschiebung erfolgt aus systematischen Gründen. Die Definition lehnt sich weiterhin an die Ausführungen zur Botschaft vom 8. März 20029 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer an. Aus redaktionellen Gründen wird im ganzen Artikel der Begriff «Verstoss» gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch «Nichtbeachtung» der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ersetzt.
Absatz 1
Die Buchstaben a und b bleiben materiell unverändert.
In Buchstabe c wird die bestehende Aufzählung teilweise geändert. Im geltenden Artikel 80 werden hier unterschiedliche Verhalten aufgeführt. Sie stellen zum Teil Straftaten dar, zum Teil nehmen sie jedoch nur Bezug auf bestimmte Straftaten des StGB oder sie werden unvollständig umschrieben. Zum Teil nehmen sie Bezug auf Taten, die das StGB so nicht kennt. Mit Blick auf den Wortlaut der Artikel 258 ff. StGB wird präzisiert, dass sich hier um «Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden» handelt. Zudem wird neben den Kriegsverbrechen (Art. 264b ff. StGB; SR 311.0) und den Verbrechen gegen die
9 BBl 2002 3709, hier 3809