Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 29 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685704

ein geordnetes Zusammenleben ist, vertraut sein. Sie müssen zudem mit den Grundwerten der Bundesverfassung vertraut sein sowie die schweizerische Rechtsordnung anerkennen und respektieren.

Für die Beurteilung, ob Betreuungs- und Lehrpersonen mit den gesellschaftlichen und rechtlichen Werten vertraut sind, gelten damit die Integrationskriterien gemäss Artikel 58a Absatz 1 Buchstaben a und b nAIG sinngemäss. Aufgrund der Qualifikationsvoraussetzungen (Art. 23 Abs. 1 AIG) für Betreuungs- und Lehrpersonen kann zudem davon ausgegangen werden, dass diese fähig sind, diese Kenntnisse den von Ihnen betreuten Ausländerinnen und Ausländern zu vermitteln.

Absatz 2

Bei der Zulassung ist zu erwarten, dass Betreuungs- und Lehrpersonen über angemessene Sprachkenntnisse verfügen. Die Festlegung der erforderlichen Sprachkompetenz orientiert sich bei den Betreuungs- und Lehrperson am geltenden Artikel 7 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA;

SR 142.205). Bisher wurden für Betreuungs- und Lehrpersonen mündliche und schriftliche Kenntnisse der am Arbeitsort gesprochenen Landessprache auf dem Sprachniveau B1 vorausgesetzt. Da gemäss dem neuen Stufenmodell jeweils zwischen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen unterschieden wird (siehe auch Ziff. 4.2), gilt dies auch für die Sprachanforderungen der religiösen Betreuungs- und Lehrpersonen.

Neu ist das Sprachniveau B1 für die mündlichen Sprachkenntnisse erforderlich. Bei den schriftlichen Sprachkenntnissen wird demgegenüber das Sprachniveau A1 verlangt. Damit kann der besonderen Situation von Betreuungs- und Lehrpersonen aus Regionen mit einem anderen Alphabet Rechnung getragen werden.

Art. 25 Voraussetzungen für Rentnerinnen und Rentner

Ergänzung der fehlende Sachüberschrift und redaktionelle Anpassung von Absatz 4, damit die Abkürzung «ELG» eingeführt werden kann.

5.2 Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen

Art. 30a Berufliche Grundbildung

Absatz 1 Buchstabe d

Im geltenden Absatz 1 Buchstabe d wird vorausgesetzt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller «gut integriert» ist. Neu müssen die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 nAIG erfüllt sein (siehe auch Ziff. 4.1). Absatz 1 Buchstabe d verweist daher auf Artikel 58a Absatz 1 nAIG.

Absatz 1 Buchstabe e

Das bisher für die Beurteilung einer erfolgreichen Integration zu berücksichtigende Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung ist in den nach Buchstabe d (oben) neu massgebenden Integrationskriterien enthalten (Art. 58a Abs. 1 Bst. a). Der bestehende Buchstabe e wird deshalb aufgehoben.