Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 29 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685704
Anforderungen umso höher sind, je mehr Rechte mit dem angestrebten ausländerrechtlichen Status verbunden sind.
– Die Integrationsvereinbarungen und -empfehlungen werden neu geregelt (Art. 58b nAIG). Die VZAE enthält dazu Ausführungsbestimmungen, die insbesondere das Verfahren und die zu berücksichtigenden Umstände festlegen.
– Bei Ausländerinnen und Ausländer, die keinen Willen zeigen, eigenverantwortlich zu ihrer Integration beizutragen, kann die Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (Rückstufung von Ausweis C auf Ausweis B; Art. 63 Abs. 2 nAIG). Die VZAE legt die Inhalte fest, die in einer Verfügung über die Rückstufung enthalten sein müssen.
– Das heutige Bewilligungsverfahren für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen wird durch eine einfache Meldung ersetzt (Art. 85a nAIG und Art. 61 nAsylG). In der VZAE wird festgelegt, welche Daten gemeldet werden müssen und wer dafür zuständig ist. Zudem werden die zuständigen Kontrollorgane bezeichnet.
– Die Meldepflichten an die kantonalen Migrationsbehörden werden präzisiert (Art. 97 Abs. 3 nAIG). Diese Meldungen ermöglichen es den Migrationsbehörden, gegebenenfalls einzugreifen, falls das Verhalten einer Ausländerin oder eines Ausländers auf einen ungünstigen Integrationsverlauf schliessen lässt. In der VZAE werden die Vorkommnisse näher definiert, die den Migrationsbehörden durch die Schulbehörden, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie durch die für Ergänzungsleistungen zuständigen Stellen zu melden sind.
– In der VZAE wird zudem das Monitoring von Massnahmen der Kantone im Integrationsbereich geregelt. Mit den neuen Kennzahlen zu den Integrationsvereinbarungen oder Integrationsempfehlungen können die Wirksamkeit dieser Massnahmen abgeschätzt werden.
3 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf Bund und Kantone
Die finanziellen und personellen Auswirkungen der Gesetzesänderungen werden in der Botschaft und der Zusatzbotschaft dargelegt.1 Die Bundesbehörden können die Gesetzesänderungen im Rahmen der bestehenden Ressourcen umsetzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Umsetzung auch bei den Kantonen nicht zu erheblichen Mehraufwänden führen wird.
Die Berücksichtigung von Integrationskriterien bei der Erteilung oder Verlängerung von Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen machen es erforderlich, dass die Gesuchstellenden die Erfüllung der Kriterien nachweisen, z. B. durch das Vorlegen von Sprachnachweisen. Dies ist bereits heute der Fall, wird aber verbindlicher ausgestaltet. Der Nachweis von Sprachkompetenzen ist grundsätzlich von den Gesuchstellenden selber zu finanzieren.
Bei den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone ist damit zu rechnen, dass der Prüfaufwand etwa dem bisherigen Umfang entsprechen wird. Der Abschluss von Integrationsvereinbarungen und Integrationsempfehlungen sowie die Prüfung der Integration bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung sind wie bisher Vollzugsaufgaben der Kantone.
Der Prüfaufwand für die kantonalen Migrationsbehörden für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung dürfte mit der Gesetzesänderung zwar künftig etwas höher ausfallen, die
1 BBl 2013 2440 ff. und BBl 2016 2850 ff.