Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 29 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685704

4.2 Sprachkompetenzen

Dem Erwerb von Sprachkompetenzen kommt bei der Integration eine Schlüsselfunktion zu. Gemäss Artikel 58a Absatz 3 nAIG legt der Bundesrat fest, welche Sprachkompetenzen bei der Erteilung und der Verlängerung einer Bewilligung vorliegen müssen. Die Anforderungen an die Sprachkompetenzen werden gemäss Stufenmodell umso höher gesetzt, je mehr Rechte mit dem angestrebten Status verliehen werden.3 Ausgehend von den Anforderungen an die Sprachkompetenzen, die für die Einbürgerung nachzuweisen sind, werden die für die unterschiedlichen ausländerrechtlichen Bewilligungen erforderlichen Sprachkompetenzen in der VZAE festgelegt. Die Bürgerrechtsverordnung sieht vor, dass für eine Einbürgerung mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)4 nachzuweisen sind. Die für die Einbürgerung festgelegten sprachlichen Anforderungen sind durch ein Rahmenkonzept des Instituts für Mehrsprachigkeit der Universität Freiburg im Auftrag der EKM bestätigt worden.5

2009 haben das Institut für Mehrsprachigkeit der Universität Freiburg und die Pädagogische Hochschule Freiburg im Auftrag des SEM ein «Rahmencurriculum für die sprachliche Förderung von Migrantinnen und Migranten»6 erarbeitet. Dies geschah in Zusammenarbeit mit zahlreichen Fachpersonen für die Sprachförderung in öffentlichen und privaten Institutionen der Schweiz. Das Rahmencurriculum legte die Basis für das Sprachförderungskonzept «fide | Français, Italiano, Deutsch in der Schweiz – lernen, lehren, beurteilen».

5 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

5.1 Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Art. 22a Integrationsvoraussetzungen für Betreuungs- und Lehrpersonen

Personen, die im Auftrag einer Religionsgemeinschaft tätig sind, sowie Lehrkräfte für heimatlichen Sprach- und Kulturunterricht (sogenannte HSK-Lehrkräfte) haben eine bedeutende Rolle im Bereich der Integration (Schlüsselfunktion).

Absatz 1

Die vorliegende Bestimmung beschränkt sich nicht nur auf die oben genannte Rolle, sondern umfasst alle Tätigkeiten mit öffentlichem Charakter. Sie findet unabhängig davon Anwendung, ob die betroffenen Personen in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Anstellungsverhältnis stehen. Betreuungs- und Lehrpersonen haben oft eine Schlüsselfunktion in der Integration, geniessen aufgrund ihrer Funktion besondere Anerkennung und Respekt und werden vielfach im Bedarfsfall auch beim Dialog mit den lokalen Behörden beigezogen. Aufgrund ihrer besonderen Rolle ist es unerlässlich, dass diese Personen die gesellschaftlichen Verhältnisse und Lebensbedingungen in der Schweiz kennen, d.h. sie müssen mit den grundlegenden Normen und Regeln, deren Befolgung eine unerlässliche Voraussetzung für

3 BBl 2013 2397, hier 2405

4 Der GER ist ein internationaler Standard für Sprachkenntnisse und wird europaweit verwendet, um die Sprachkompetenzen von Lernenden zu beschreiben; abrufbar unter: www.coe.int > Council of Europe > Democracy > Democratic Governance > Democracy > Activities > Languages > Common European Framework of Reference for languages: Learning, Teaching, Assessment (CEFR) (Stand 26. Juni 2015).

5 Rahmenkonzept für den Nachweis der sprachlichen Kommunikationsfähigkeit im Hinblick auf die Einbürgerung; abrufbar unter https://www.ekm.admin.ch/content/dam/data/ekm/themen/kurzbericht_rahmen konzept.pdf

6 Abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/integration/berichte/sprache/rahmencurriculum-d.pdf