Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 29 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685704

Ziffer 4

Ist eine Person unverschuldet auf Sozialhilfe angewiesen (z. B. Personen mit einer Behinderung oder Krankheit, die mangels genügender Versicherungsleistungen auf Sozialhilfe angewiesen sind, oder Personen, die trotz intensiver Bemühungen um eine Arbeitsstelle kein genügendes Erwerbseinkommen erzielen können und auf Sozialhilfe angewiesen sind), so ist dies kein Hinweis auf mangelnde Integration. Zum Begriff der Sozialhilfeabhängigkeit, die nicht durch persönliches Verhalten herbeigeführt wurde, gehört auch jene, die durch den Besuch einer formalen Bildung herbeigeführt wird. Anders liegt der Fall, wenn der Bezug dieser Gelder selbstverschuldet ist oder Indizien für einen Missbrauch vorliegen.

Art. 77g Integrationsvereinbarungen und -empfehlungen

Mit den angepassten Zulassungs- und Aufenthaltsregelungen soll die Eigenverantwortung der Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf ihre Integration verbindlicher gestaltet werden. Bei besonderem Integrationsbedarf kann die zuständige Migrationsbehörde Integrationsvereinbarungen abschliessen und damit den betroffenen Personen klar aufzeigen, was von ihnen erwartet wird.

Das Vernehmlassungsverfahren über die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) wurde am 23. November 2011 eröffnet und dauerte bis zum 23. März 2012. Es hat sich dabei gezeigt, dass der obligatorische Abschluss von Integrationsvereinbarungen in gewissen Fällen von einer grossen Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden abgelehnt wird.17 Es wurde daher darauf verzichtet, die Kantone gesetzlich dazu zu verpflichten, solche Integrationsvereinbarungen abzuschliessen. Der Entscheid über den Abschluss von Integrationsvereinbarungen liegt deshalb wie bisher bei der kantonalen Migrationsbehörde. Bei Personen mit besonderem Integrationsbedarf wird der Abschluss einer Integrationsvereinbarung allerdings dringend empfohlen.

Integrationsvereinbarungen mit Angehörigen von Drittstaaten können hilfreich sein bei Personen, die sich bereits in der Schweiz aufhalten und durch ihr Verhalten ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz gefährden, beim Familiennachzug sowie bei vorläufig aufgenommenen Personen mit besonderem Integrationsbedarf. Bei Angehörigen der EU- und

EFTA-Staaten ist lediglich eine Integrationsempfehlung möglich.

Absatz 1

Die Migrationsbehörden entscheiden im Einzelfall über den Abschluss einer Integrationsvereinbarung oder eine Integrationsempfehlung. In diese Beurteilung können auch die Erkenntnisse aus der Erstinformation bei einem Zuzug aus dem Ausland einfliessen (Art. 57 Abs. 3 nAIG). Das Vorliegen einer Meldung nach Artikel 97 Absatz 3 nAIG kann ein Hinweis sein für einen besonderen Integrationsbedarf.18

Absatz 2

Die zuständigen kantonalen Behörden vereinbaren mit den betroffenen Personen in der Integrationsvereinbarung Ziele und Massnahmen, welche auf die Erreichung der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 nAIG abzielen. Dabei ist die besondere Situation der betroffenen Ausländerinnen oder Ausländers zu berücksichtigen (Art. 58a Abs. 2 nAIG).

Absatz 3

Wird ein besonderer Integrationsbedarf festgestellt und eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen, so bedingt dies, dass die betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer im Bedarfsfall eine Beratung für die Umsetzung der Vereinbarung erhalten kann. Wie die

17 Ergebnisbericht der Vernehmlassung unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2011 > EJPD

18 BBl 2013 2397, hier 2433