Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 29 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685704

bisherigen Erkenntnisse zeigen, ist der Einsatz einer Integrationsvereinbarung insbesondere dann erfolgreich, wenn die betroffenen Personen bei der Umsetzung der Integrationsvereinbarung eng begleitet werden.19

Absatz 4

In Absatz 4 wird klargestellt, dass die in einer Integrationsvereinbarung enthaltenen Ziele und Massnahmen auch Bedingungen für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind.

Absatz 5

Es besteht eine Verpflichtung, die Integrationsvereinbarung mit einer individuell vereinbarten Integrationsförderung einzuhalten. Die Nichteinhaltung kann sanktioniert werden, wenn kein entschuldbarer Grund vorliegt (Art. 62 Abs. 1 Bst. f nAIG). Ein entschuldbarer Grund ist beispielsweise eine längere Krankheit20.

Die besondere Situation von Personen, die die Integrationskriterien von Artikel 58a Absatz 1 Buchstabe c und d nAIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen

(Art. 58a Abs. 2 nAIG), ist hier nicht mehr zu prüfen. Dies ist bereits bei der Festlegung der Ziele, Massnahmen und Fristen in der Integrationsvereinbarung angemessen zu berücksichtigen (Abs. 2).

Liegt kein entschuldbarer Grund vor, so hat die kantonale Migrationsbehörde beim Ermessensentscheid über den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung die öffentlichen Interessen und die persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 nAIG).

Art. 77h Monitoring ausländerrechtlicher Massnahmen (neu)

Artikel 77h verpflichtet die kantonalen Migrationsbehörden, den Abschluss von Integrationsvereinbarungen und die Abgabe von Integrationsempfehlungen zu erheben und gewisse Daten dem SEM zu übermitteln. Verzichtet die kantonale Migrationsbehörde auf Integrationsvereinbarungen und Integrationsempfehlungen und wird stattdessen die ausländerrechtliche Bewilligung mit Bedingungen verbunden, die Integrationsmassnahmen betreffen, sind sie ebenfalls zu melden. Damit wird sichergestellt, dass in allen Fällen die Anordnung von Integrationsmassnahmen erfasst wird.

Das Monitoring wird über das ZEMIS gesteuert und umgesetzt. Es soll die Erstellung von Statistiken erlauben, namentlich über die Anzahl der mit einer Bewilligung verbundenen Integrationsvereinbarungen und -empfehlungen sowie über die davon betroffenen Personengruppen (z. B. vorläufig Aufgenommene, Familiennachzug, Rückstufung der Niederlassungsbewilligung). Der Inhalt der Vereinbarung soll ebenfalls erfasst werden (Ziele, vereinbarte Massnahmen, Bezug zu den Integrationskriterien).

19 Siehe dazu beispielsweise den Schussbericht zum Pilotprojekt «Integrationsvereinbarungen» in Ostermundigen. 2012. http://www.gef.be.ch/gef/de/index/soziales/soziales/publikationen/migration.assetref/content/dam/ documents/GEF/SOA/de/Soziales/Publikationen/BER_Schlussbericht_Eval_InteV_Ostermundigen.pdf

20 BBl 2013 2397, hier 2432