Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 29 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685704

Schulausschluss. Dabei handelt es sich um eine provisorische Massnahme zu Sicherungszwecken.24

Absatz 2

Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler über keinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz verfügt. Die Botschaft vom 8. März 201325 zur Änderung des Ausländergesetzes (Integration) sieht vor, dass hinsichtlich der Meldepflicht von Schulbehörden Ausnahmen für Sans-Papiers vorzusehen sind. Der Bundesrat hat am 15. Juni 2012 den Statusbericht «Erleichterter Datenaustausch zwischen Bundes- und Kantonsbehörden» vom 9. Mai 201226 des EJPD zur Kenntnis genommen und ist zum Schluss gekommen, dass auf die Einführung einer generellen gesetzlichen Meldepflicht für die Schulbehörden bei Schülerinnen und Schülern ohne rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz zu verzichten sei.

Art. 82d Bekanntgabe von Daten an einen Dublin-Staat

Aus systematischen Gründen wird der bestehende Artikel 82a materiell unverändert zu Artikel 82d.

5.10 Arbeitsmarktlicher Vorentscheid und Zustimmungsverfahren

Art. 83 Arbeitsmarktlicher Vorentscheid

Absatz 2

Der Stellenwechsel von vorläufig Aufgenommenen ist neu meldepflichtig (Art. 85a Abs. 2 nAIG; vgl. Ziff. 5.5). Deshalb wird diese Personenkategorie in diesem Artikel nicht mehr erwähnt.

Absatz 5

Da anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene Schutz vor missbräuchlicher Lohnunterbietung und prekären Arbeitsbedingungen benötigen, ist es wichtig, dass die gemeldeten Lohn- und Arbeitsbedingungen nachträglich überprüft werden können. Nach Artikel 85a Absatz 5 nAIG bezeichnet der Bundesrat die zuständigen Kontrollorgane. Die Kontrollen sollen unter anderem von den Behörden durchgeführt werden, die für die arbeitsmarktlichen Vorentscheide zuständig sind (Art. 40 Abs. 2 nAIG). Diese können nach eigenem Ermessen und zu Informationszwecken eine Kopie des Meldeformulars an andere Organe übermitteln, die für die Beobachtung und Kontrolle der Löhne zuständig sind. Diese Organe können eine Kopie verlangen, wenn sie dies als notwendig erachten.

Die Kontrollorgane bestimmen selber im Rahmen ihrer Zuständigkeit und entsprechend ihrer Prüfstrategie, welche Kontrollen sie allenfalls durchführen. Mit der Meldung und der Übermittlung des Meldeformulars werden ihnen keine neuen Kontrollaufgaben oder -pflichten auferlegt. Es ist deshalb auch keine zusätzliche finanzielle Entschädigung im Rahmen des Vollzugs der flankierenden Massnahmen vorgesehen.

Das Organ, das die Nichteinhaltung der üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen feststellt, kann kein Verfahren einleiten, mit dem verhindert werden soll, dass der anerkannte Flücht-

24 Zum Ganzen: Rahel Rohr, Der disziplinarische Schulausschluss, Verwaltungs- und Verfassungsrechtliche Betrachtungen, Diss. Universität Bern, Zürich/St. Gallen, 2010, S. 56, 152, 169 und 186 f.

25 BBl 2013 2397, hier 2432 f.

26 Abrufbar unter: www.bj.admin.ch > Themen > Staat & Bürger > Wirksamkeitsüberprüfung / Evaluation > Austausch personenbezogener Daten (2010–2012) > Statusbericht: Erleichterter Datenaustausch zwischen Bundes- und Kantonsbehörden vom 9. Mai 2012 (Stand: 19.6.2017).