Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 29 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685704

1 Ausgangslage

Das Parlament hat am 16. Dezember 2016 zwei Vorlagen zur Änderung des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) verabschiedet (BBl 2016 8917; BBl 2016 8899):

Die erste Vorlage betrifft die Umsetzung von Artikel 121a BV (16.027; Steuerung der Zuwanderung). Das Vernehmlassungsverfahren zu den Ausführungsbestimmungen dauerte vom 28. Juni bis am 6. September 2017.

Die zweite Vorlage betrifft die Bestimmungen zur Verbesserung der Integration (13.030; Integration). Mit den neuen Bestimmungen soll im Integrationsbereich das Prinzip des «Förderns und Forderns» noch verstärkt umgesetzt werden. Zudem wird das AuG in «Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration» (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG) umbenannt.

Die Umsetzung der neuen Integrationsbestimmungen wurde in zwei Pakete aufgeteilt.

Das erste Paket tritt voraussichtlich Anfang 2018 in Kraft und beinhaltet im Wesentlichen die Abschaffung der Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen für Personen aus dem Asylbereich sowie eine technische Anpassung bei der Finanzierung der Integrationspauschale. Das Vernehmlassungsverfahren dazu fand vom 26. April 2017 bis am 16. August 2017 statt.

Das zweite Paket tritt voraussichtlich im Sommer 2018 in Kraft und umfasst die übrigen Gesetzesänderungen. Von den Anpassungen des zweiten Pakets sind die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) sowie die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) betroffen. Während die VZAE insbesondere die Integrationsanforderungen für Ausländerinnen und Ausländer näher festlegt («Fordern»), regelt die VIntA in erster Linie die Förderung der Integration durch Bund, Kantone und Gemeinden («Fördern»).

2 Grundzüge der Vorlage

Die wesentlichen Änderungen der VZAE beruhen auf folgenden neuen Bestimmungen des Ausländergesetzes:

– Die Zulassungsvoraussetzungen für Betreuungs- oder Lehrpersonen sind neu auf Gesetzesstufe geregelt (Art. 26a nAIG). In der VZAE werden die erforderlichen Sprachkenntnisse festgelegt.

– Die Integrationskriterien (Art. 58a Abs. 1 nAIG), welche die Migrationsbehörden bei ausländerrechtlichen Entscheiden zu berücksichtigen haben, werden in der VZAE konkretisiert. Bei Ausländerinnen und Ausländern, die diese Kriterien ohne entschuldbaren Grund nicht respektieren, sind Sanktionen möglich. Dies gilt, wenn sie beispielsweise nicht am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben teilnehmen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Werte der Bundesverfassung missachten oder keine Landessprache erlernen wollen.

– Können die Integrationskriterien aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder aus anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht erfüllt werden, so sind diese angemessen zu berücksichtigen (Art. 58a Abs. 2 nAIG). Diese Fälle werden in der VZAE konkretisiert.

– Die Sprachkompetenzen, die für die Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung vorliegen müssen, sind durch den Bundesrat festzulegen (Art. 58a Abs. 3 nAIG). Die in der VZAE enthaltene Regelung richtet sich nach dem Stufenmodell, wonach die