Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 29 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685704

Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall

Absatz 1 Buchstabe a

Im geltenden Absatz 1 Buchstabe a wird vorausgesetzt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller «integriert» ist. Neu wird auch hier vorausgesetzt, dass die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 nAIG erfüllt werden (siehe auch Ziff. 4.1). Absatz 1 Buchstabe a verweist daher nun auf Artikel 58a Absatz 1 nAIG.

Absatz 1 Buchstaben b und d

Die für die Beurteilung eines persönlichen Härtefalls zu berücksichtigenden Kriterien nach den Buchstaben b und d (Respektierung der Rechtsordnung, finanzielle Verhältnisse sowie der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und am Erwerb von Bildung) sind in den nach Buchstabe a neu massgebenden Integrationskriterien enthalten (Art. 58a Abs. 1 Bst. a und d nAIG). Die Buchstaben b und d werden daher aufgehoben.

Unter das bisherige Kriterium der «finanziellen Verhältnisse» (Bst. d) fallen etwa Steuer-,

Miet-, Krankenkassen- oder Bussenausstände, die Nichtbezahlung von familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen oder generell die Anhäufung von Schulden und offenen Betreibungen. Dieses Kriterium fällt nun unter den Begriff «Respektierung der öffentlichen Ordnung» (Art. 58a Abs. 1 Bst. a nAIG), wohingegen die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit unter den Begriff «Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung» fällt (Art. 58a Abs. 1 Bst. d nAIG, siehe auch Ziff. 4.1).

Absatz 6 entspricht dem bisherigen Artikel 6 Absatz 3 VIntA und wird aus systematischen Gründen neu in Artikel 31 VZAE aufgenommen. Dieser Artikel regelt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig aufgenommene Personen, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten (Umsetzung von Art. 84 Abs. 5 nAIG). Solche Gesuche werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnissen und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Bei der Prüfung ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffenen Personen erfolgreich an einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsprogramm teilgenommen haben.

Art. 52 Asylsuchende

Absatz 2

Die Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden bleibt bewilligungspflichtig (Art. 43 AsylG und Art. 40 Abs. 2 nAIG; siehe auch Ziff. 5.5).

Aus Gründen der Klarheit und der Systematik ist es zweckmässig, alle Bestimmungen über die Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden (vorübergehende Ausübung einer Erwerbstätigkeit und Stellenwechsel) in diesem Artikel zusammenzufassen.

Art. 53 Schutzbedürftige

Die Änderungen dieser Bestimmung sind aufgrund von Artikel 85a nAIG und Artikel 61 AsylG nötig (Meldeverfahren anstatt Bewilligungsverfahren für vorläufig aufgenommene Personen).

Absatz 1–3

Die Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen bleibt bewilligungspflichtig (Art. 75 AsylG und Art. 40 Abs. 2 nAIG; siehe auch Ziff. 5.5).

Aus Gründen der Klarheit und der Systematik ist es zweckmässig, alle Bestimmungen über die Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen (vorübergehende Ausübung einer Erwerbstätigkeit und Stellenwechsel), in diesem Artikel 53 zusammenzufassen.