Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 29 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685704

ling oder die vorläufig aufgenommene Person eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (es handelt sich nicht um eine Meldepflicht mit Widerspruchsvorbehalt27). Wer jedoch vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflicht verletzt oder sich der Kontrolle widersetzt oder verunmöglicht,

wird mit Busse bestraft (Art. 120 Abs. 1 Bst. f und g nAIG). Jede Person ist berechtigt, Straftaten nach Bundesrecht bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen (Art. 1 und 301 der Strafprozessordnung; SR 312.0). Da Artikel 120 nAIG unter das Nebenstrafrecht fällt, finden nach Artikel 333 StGB die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB;

SR 311.0) Anwendung.

5.11 Schlussbestimmungen

Art. 91a Übergangsbestimmung (neu)

Um auch die EL-beziehenden Ausländerinnen und Ausländer zu erfassen, denen die jährliche EL bereits vor der Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen ausbezahlt wurde, ist eine Übergangsbestimmung erforderlich. Auch diese Personen unterstehen der Meldepflicht nach Artikel 82b Absatz 1. Eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen für den Familiennachzug ist nur so möglich.

Eine Meldung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung ist aufgrund der unbekannten Anzahl von betroffenen Personen gerechtfertigt.

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27 Felix Uhlmann, Judith Kaspar, Meldepflichten im Verwaltungsrecht, in: recht – Zeitschrift für juristische Weiterbildung und Praxis 2013,135–141, hier 137.