Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 29 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685704
Schweiz aufhalten, bei Sozialhilfeabhängigkeit nicht widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Diese Regelung wurde aufgehoben und durch die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung ersetzt (Art. 63 Abs. 2 nAIG).
Die bisherige Regelung in Artikel 82 Absatz 5 Satz 2, die sich auf das geltende Recht bezieht, wird daher nicht übernommen.
Absatz 2
Der bisherige Artikel 82 Absatz 6 wird mit geringfügigen Anpassungen in Artikel 82a Absatz 2 übernommen. Aus redaktionellen Gründen wird zuerst das für die Meldung verantwortliche Organ genannt.
Absatz 3
Der bisherige Artikel 82 Absatz 7 wird in Artikel 82a Absatz 3 übernommen. Wegen der Umnummerierung wird der Verweis angepasst.
Art. 82b Meldung des Bezugs von Ergänzungsleistungen zur Prüfung der Voraus-
setzungen für den Familiennachzug (neu)
Absatz 1 und 2
Artikel 97 Absatz 3 Buchstabe dternAIG und Artikel 26a des neuen Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG;
SR 831.30) (sehen neu einen Datenaustausch vor zwischen den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und den für die Festsetzung und Ausrichtung der EL zuständigen Behörden im Sinne des ELG bei einem Bezug von EL durch Ausländerinnen und Ausländer.21 Der Zweck des Datenaustausches, der persönliche und materielle Geltungsbereich, die zu kommunizierenden Daten sowie die einzuhaltenden Fristen, werden hier festgelegt.
Die für die Festsetzung und Ausrichtung der EL zuständigen Behörden müssen die kantonalen Migrationsbehörden über den Bezug von EL informieren. Diese Mitteilung hat automatisch zu erfolgen, d. h. ohne Aufforderung seitens der Migrationsbehörden. Die Meldepflicht beschränkt sich auf die bundesrechtlichen, jährlichen EL (Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG); die kantonalen EL sowie die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 Bst. b) sind davon nicht betroffen. Die Regelung betrifft alle Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten. Ausgenausgenommen sind also Personen aus den EU/EFTA-Staaten.
Dieser Datenaustausch soll es den Ausländerbehörden ermöglichen, die geänderten Voraussetzungen für den Familiennachzug bei Drittstaatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung, Aufenthalts- und Kurzaufenthaltsbewilligung sowie mit vorläufiger Aufnahme zu prüfen (kein Bezug von EL bei Familiennachzug; Art. 43 Abs. 1 Bst. e, 44 Abs. 1 Bst. e und 85 Abs. 7 Bst. e nAIG). Aufgrund der bestehenden Fristen (Nachzugsfrist beim Familiennachzug und Karenzfrist für den Bezug von EL für Drittstaatsangehörige22) ist aber nur von einer geringen Anzahl Fälle auszugehen.
Es muss jeder Bezug von EL durch ausländische Personen aus Drittstaaten gemeldet werden, damit bei einem allfälligen späteren Gesuch um Familiennachzug die entsprechenden Informationen vorhanden sind.
Der Datenaustausch muss innerhalb von 20 Tagen erfolgen. Diese Frist fordert eine rasche Überlieferung der Daten, sodass auch der ausländerrechtliche Entscheid über den Familien-
21 BBl 2016 2821, hier 2827 f.
22 Angehörige von Drittstaaten müssen sich unmittelbar vor der EL-Anmeldung während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist); für Flüchtlinge und Staatenlose gilt eine Karenzfrist von fünf Jahren (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 ELG). Kurzaufenthalter und Asylsuchende sind somit faktisch nicht betroffen.