Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 29 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685704
Art. 61a Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung nach Rückstufung (neu)
Absatz 1
Die Rückstufung der Niederlassungs- in eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 63 Abs. 2 nAIG) löst die fünfjährige Wartefrist für die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung aus (Art. 34 Abs. 6 nAIG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nachdem die Rückstufung rechtskräftig geworden ist.
Absatz 2
Buchstabe a
Bei der Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung nach der Rückstufung dürfen keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 nAIG vorliegen. Dies entspricht auch den Voraussetzungen für die erstmalige Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 2 Bst. b nAIG).
Buchstabe b
Bei der Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung nach der Rückstufung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 nAIG erfüllt sein (siehe auch Ziff. 4.1).
Buchstabe c
Die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung nach der Rückstufung setzt – wie die ordentliche Erteilung einer Niederlassungsbewilligung – das mündliche Sprachniveau A2 und das schriftliche Sprachniveau A1 voraus (siehe dazu Ziff. 4.2).
Art. 62 Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher In-
tegration
Absatz 1
Wie bei der ordentlichen Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen auch bei einer vorzeitigen Erteilung die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 nAIG erfüllt sein.
Die bisher für die Beurteilung einer erfolgreichen Integration zu berücksichtigenden Kriterien nach den Buchstaben a und c (Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung sowie der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung) sind in den Integrationskriterien (Art. 58a Abs. 1 Bst. a, b und d nAIG) enthalten. Das Kriterium der Sprachkompetenz wird in Absatz 1bisgeregelt (siehe unten).
Absatz 1bis
Neu werden auch auf Gesetzesstufe Kenntnisse in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verlangt (Art. 34 Abs. 4 nAIG). Diese Einschränkung erfolgte bisher auf Verordnungsstufe (Art. 62 Abs. 1 Bst. b VZAE).
Die Erteilung der vorzeitigen Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integration setzt neu das mündliche Sprachniveau B1 und das schriftliche Sprachniveau A1 voraus. Im geltenden Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b wird das Sprachniveau A2 verlangt. Die Erhöhung des erforderlichen Sprachniveaus entspricht einer konsequenten Umsetzung des Stufenmodells (siehe auch Ziff. 4.2). Die Möglichkeit der Berücksichtigung der Kenntnisse einer anderen Landessprache (zweiter Satz) in begründeten Fällen erlaubt z. B. in Kantonen mit mehreren Landessprachen eine Ausnahme von dem im Gesetz neu enthaltenen Grundsatz, wonach grundsätzlich gute Kenntnisse der am Wohnort gesprochenen Landessprache erforderlich sind (Art. 34 Abs. 4 nAIG).