Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 29 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685704
Unter «Muttersprache» ist die in der frühen Kindheit ohne formalen Unterricht erlernte Sprache zu verstehen. Das heisst, eine unserer Landessprachen wurde in der Kindheit durch die Eltern oder das unmittelbare soziale Umfeld erlernt. Für die Muttersprache ist kennzeichnend, dass sie sehr gut beherrscht wird, dass sie in der Regel für die Kommunikation häufig verwendet wird (Hauptsprache) und dass zu ihr emotional eine besondere Bindung besteht.
– Besuch der obligatorischen Schule während mindestens fünf Jahren:
Ausländerinnen und Ausländer, welche die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht haben, verfügen in der Regel über ebenso gute Sprachkompetenzen, wie wenn der Erwerb der Landessprache durch das familiäre Umfeld erfolgt wäre. In diesen Fällen kann jedoch nicht von der Muttersprache im klassischen Sinn gesprochen werden. Die obligatorische Schule muss nicht zwingend in der Schweiz besucht worden sein.
– Abgeschlossene Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer Landessprache:
Dazu gehört ein Ausbildungsabschluss in einer Landessprache auf Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung, gymnasiale Maturität) oder Tertiärstufe (Fachhochschule, universitäre Hochschule). Auch in solchen Fällen sind gute bzw. sehr gute Sprachkenntnisse einer Landessprache vorhanden. Die Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe muss nicht zwingend in der Schweiz abgeschlossen worden sein.
– Besitz eines Sprachnachweises, der die mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht:
Das Erreichen der geforderten Sprachniveaus ist mit einem Sprachnachweis (Zertifikat, Diplom oder Ähnliches) zu belegen. Für die Erteilung der Bewilligung sollen nur Sprachnachweise akzeptiert werden, die über ein Testverfahren erlangt wurden, das internationalen Testgütekriterien wie beispielsweise der Association of Language Testers in Europe (ALTE)12 entspricht. Solche international anerkannten Qualitätsstandards legen Kriterien fest, wie Testverfahren entwickelt, durchgeführt und ausgewertet werden müssen, damit die Ergebnisse möglichst verlässliche Aussagen zu den Sprachkompetenzen von Bewerberinnen und Bewerbern ermöglichen. So müssen beispielsweise die gestellten Aufgaben dafür geeignet sein, das jeweilige
Sprachniveau objektiv beurteilen zu können. Weiter müssen die Bewerberinnen und Bewerber im Voraus über den Ablauf des Testverfahrens informiert werden. Bei der Testdurchführung und Testauswertung muss zudem die Vertraulichkeit gewahrt werden. Schliesslich sind die Ergebnisse schriftlich und in nachvollziehbarer Form zu kommunizieren, beispielsweise indem bei der Beschreibung der mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen auf den GER Bezug genommen wird. Die zuständige kantonale Behörde soll gewährleisten, dass der Sprachnachweis den Qualitätsstandards von ALTE (Association of Language Testers in Europe13) entspricht.
Mit der Umsetzung des Sprachförderungskonzepts des Bundes «fide | Français, Italiano,
Deutsch in der Schweiz – lernen, lehren, beurteilen»14 hat das SEM die Geschäftsstelle fide damit beauftragt, bestehende Sprachnachweisverfahren diverser Anbieter daraufhin zu überprüfen, ob sie die international anerkannten Qualitätsstandards von ALTE einhalten.
Jene Sprachnachweisverfahren, die den Qualitätsanforderungen entsprechen, sollen auf einer nicht abschliessenden Liste (Äquivalenzliste) nachgeführt werden. Diese Liste wird
12 http://www.alte.org/attachements/files/minimum_standards_de.pdf
13 http://www.alte.org/attachements/files/minimum_standards_de.pdf
14 www.fide-info.ch