Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 29 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685704

 Wird der Arbeitsort in einen anderen Kanton verlegt, muss der Arbeitgeber die Tätigkeit im neuen Kanton melden. Dabei kommt das gleiche Verfahren zur Anwendung.

– die Erklärung:

 des Arbeitgebers (Abs. 2), dass er sich verpflichtet, die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten (Art. 85a Abs. 3 nAIG). Wenn der Arbeitgeber wegen der Art der Tätigkeit (z. B. Praktikum) die üblichen Lohnbedingungen nicht einhalten kann, muss er sich verpflichten, die besonderen Bedingungen im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit (die beispielsweise in einem Praktikumsvertrag geregelt sind) einzuhalten;

 der selbstständig erwerbenden Person (Abs. 3), dass die finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden (Art. 19 Bst. b nAIG);

 von Dritten (Abs. 4), dass sie sich verpflichten, die Einhaltung der im Integrationsprogramm festgesetzten besonderen Bedingungen zu prüfen (gemäss den Mandaten oder Leistungsvereinbarungen im Rahmen von kantonalen Integrationsprogrammen KIP; vgl. Art. 21 VIntA Vernehmlassungsentwurf). Diese besonderen Bedingungen sind in Absprache mit den zuständigen Stellen der Kantone bzw. der Sozialpartner der Branchen (tripartiten oder paritätischen Kommissionen) festzulegen.

Damit diese Erklärungen ebenfalls mit einem elektronischen Formular übermittelt werden können, muss die meldepflichtige Person die Erklärung bestätigen, indem sie das für sie zutreffende Feld auswählt. Auf Erklärungen und Bestätigungen in Form eines beigefügten Dokuments wird verzichtet.

Für Asylsuchende, Schutzbedürftige und vorläufig Aufgenommene, die eine Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms nach Artikel 43 AsylG ausüben, gelten weiterhin die im Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen. Sie unterstehen nicht der Meldepflicht (vgl. Ziff. 5.2).

Absatz 5

Die Meldung hat an die zuständige kantonale Behörde, die vom Kanton des Arbeitsorts bezeichnet wird, zu erfolgen (Art. 85a Abs. 2 nAIG). Die meldepflichtige Person (vgl. Abs. 2–4) kann diese Meldung mit dem Formular übermitteln, das das SEM in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) entwickelt hat. Dieses Formular wird auf der Website des SEM (www.sem.admin.ch) abrufbar sein. Die Kantone können ein anderes System für die elektronische Übermittlung der benötigten Daten gemäss den Absätzen 2–4 vorsehen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflicht verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 120 Abs. 1 Bst. f nAIG).

Absätze 6 und 7

Diese beiden Absätze regeln die Aufgaben, die der am Arbeitsort zuständigen kantonalen Behörde obliegen (Abs. 5):

– Sie erfasst folgende Daten manuell im ZEMIS:

 die Identität des Arbeitgebers;

 die ausgeübte Tätigkeit und den Einsatzort;

 das Datum der Aufnahme und der Beendigung der Tätigkeit.

Diese Daten werden zur Berechnung der Globalpauschalen benötigt, die der Bund den Kantonen für Personen mit vorläufigen Aufnahme (Art. 87 nAIG) und Personen aus dem Asylbereich ausrichtet (Art. 88 und 89 AsylG). Anhand dieser Daten lässt sich auch der Anteil der erwerbstätigen anerkannten Flüchtlinge und vorläufig Aufge-