Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 29 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685704

5.8 Beendigung des Aufenthalts

Art. 80 Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Der bisherige Artikel 80 wird aufgehoben. Die Regelung erfolgt aus systematischen Gründen neu in Artikel 77a (siehe Erläuterungen zu dieser Bestimmung).

5.9 Amtshilfe und Datenbekanntgabe

Art. 82 Meldepflichten in zivil- und strafrechtlichen Fällen

Die gesetzliche Meldepflicht wurde mit der Gesetzesänderung ergänzt und präzisiert (Art. 97 Abs. 3 nAIG). Sie ermöglicht es den Migrationsbehörden, gegebenenfalls einzugreifen, falls das Verhalten einer Ausländerin oder eines Ausländers auf einen ungünstigen Integrationsverlauf schliessen lässt. Um die Verständlichkeit und Lesbarkeit der diversen Meldepflichten zu verbessern, wird der bisherige Artikel 82 angepasst und ergänzt.

Da sich Artikel 82 neu nur noch auf die Eröffnung von Strafuntersuchungen, auf zivil- und strafrechtliche Fälle, auf Änderungen im Zusammenhang mit dem Zivilstand, auf die Verweigerung der Eheschliessung sowie auf Kinder- und Erwachsenenschutzmassnahmen bezieht, soll in der Sachüberschrift nicht mehr vom Oberbegriff «Meldepflichten», sondern konkreter von «Meldepflichten in zivil- und strafrechtlichen Fällen» gesprochen werden. Gestützt darauf bedarf es auch einer Anpassung des Klammerverweises.

Absatz 2 bleibt materiell fast unverändert, ausser dass hier nur noch die Erwachsenenschutzmassnahmen erwähnt werden. Kinderschutzmassnahmen werden neu in Absatz 2bis geregelt (siehe unten). Aus redaktionellen Gründen wird zudem der Begriff «Vormundschaftsbehörde» durch «Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde» ersetzt.

Absatz 2biskonkretisiert neu die Meldung von Kindesschutzmassnahmen. Die Errichtung einer Beistandschaft (Art. 308 ZGB; RS 210), die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB), die Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 ZGB) oder die Ernennung eines Vormunds (Art. 327a ZGB) können ausländerrechtliche Folgen nach sich ziehen. Die unaufgeforderte Meldung der aufgeführten Massnahmen hat zum Ziel, frühzeitig den Entscheid der KESB mit einem allfälligen Entscheid der Migrationsbehörde abzustimmen. Ohne Koordination zwischen den Behörden kann es beispielsweise dazu kommen, dass eine ausländische Familie die Schweiz aufgrund ausländerrechtlicher Bestimmungen verlassen muss und die KESB gleichzeitig die Fremdunterbringung der Kinder anordnet.

Absätze 5–7

Aus systematischen Gründen werden die bestehenden Absätze 5–7 zu Artikel 82a. Der bestehende Artikel 82a (Bekanntgabe von Daten an einen Dublin-Staat) wird materiell unverändert zu Artikel 82d.

Art. 82a Meldung des Bezugs von Sozialhilfe und von Arbeitslosenentschädigung

Absatz 1

Der bisherige Artikel 82 Absatz 5 wird zu Artikel 82a Absatz 1. Es wird folgende materielle Anpassung vorgenommen:

Nach dem geltenden Recht kann die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der