Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 29 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685704
Art. 62a Rückstufung (neu)
Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung neu widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 nAIG nicht erfüllt werden (Rückstufung von Ausweis C auf Ausweis B). Mit der Rückstufung soll erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert. Die Rückstufung hat somit auch einen präventiven Charakter.
Bei der Prüfung einer Rückstufung ist zunächst abzuklären, inwieweit das Verhalten den Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 nAIG widerspricht. Ergeben diese Abklärungen jedoch, dass auch die strengeren Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfüllt werden (Art. 63 Abs. 1 nAIG), ist auf eine Rückstufung zu verzichten und der Widerruf anzuordnen. Der Rückstufung kommt somit eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung unabhängige Bedeutung zu.
Die Rückstufung erfolgt wegen eines Fehlverhaltens der betroffenen Person, ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz ist jedoch möglich. Da dieser Aufenthalt neu mit einer Aufenthaltsbewilligung erfolgt, wird empfohlen, mit der betroffenen Person eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen oder eine Integrationsempfehlung abzugeben (Abs. 1; Art. 58b nAIG). Wird darauf verzichtet, muss jedoch in der Verfügung über die Rückstufung klargestellt werden, welche Integrationsanstrengungen zukünftig erwartet werden (Abs. 2 Bst. b). Der Zweck der Rückstufung wird nur erreicht, wenn die zuständigen Behörden den betroffenen Personen die notwendigen Leitlinien geben, um ihr Verhalten im Hinblick auf den weiteren Verbleib in der Schweiz ändern zu können.
Nach der Rückstufung ist als weiterer Schritt grundsätzlich ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung auch der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (Art. 62 Abs. 1 Bst. d und f nAIG). Der betroffenen Person muss aber in jedem Fall die notwendige Zeit eingeräumt werden, um die an sie gestellten Erwartungen erfüllen zu können.
In Absatz 2 werden die Elemente aufgeführt, die in der Verfügung über die Rückstufung enthalten sein müssen. Dazu gehören wie üblich die Begründung der Verfügung, die Bedingungen für den weiteren Aufenthalt in der Schweiz, die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung sowie die möglichen aufenthaltsrechtlichen Folgen, die sich aus einer Missachtung einer Integrationsvereinbarung oder der mit der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Bedingungen ergeben.
5.5 Erwerbstätige vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge
Die Erwerbsquote von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen ist relativ gering, vor allem in den ersten Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz.7 Dies ist auch auf zahlreiche administrative Hürden zurückzuführen.
Der vom Parlament beschlossene Ersatz des bestehenden gebührenpflichtigen Bewilligungsverfahrens für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch eine einfache Meldung stellt eine wesentliche Erleichterung dar (Art. 85a nAIG und Art. 61 nAsylG).
7 Durchschnittlich sind 24 % der anerkannten Flüchtlinge und 29 % der vorläufig Aufgenommenen erwerbstätig. Ihre Erwerbsquote steigt von rund 3 % nach 24 Monaten auf rund 50 bzw. 40 % nach 7 Jahren an. Vgl. Asylstatistik Mai 2017: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Statistiken > Asylstatistik > Archiv ab 1994 > 2017.