Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 29 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685704
Menschlichkeit (Art. 264a StGB; SR 311.0) neu auch der Völkermord (Art. 264 StGB;
SR 311.0) erwähnt.
Absatz 2
Dieser Absatz bleibt materiell unverändert.
Art. 77b Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz
Der Begriff der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz wird im Ausländer- und Asylrecht mehrfach verwendet, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Widerruf des Asyls (vgl. Art. 75 Abs. 1 Bst. d und 103 Abs. 2 AuG), dem Widerruf von ausländerrechtlichen Bewilligungen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c, 62 Abs. 1 Bst. c und 63 Abs. 1 Bst. b AuG) sowie bei Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Art. 78 Abs. 1 Bst. b AsylG). Eine Definition dieses Begriffs besteht bereits im Bereich des Bürgerrechts (Art. 3 der Bürgerrechtsverordnung; SR 141.01 [nBüV]). Sie wird hier gleichlautend übernommen.
Buchstaben a und b
Eine Sicherheitsgefährdung stellen Personen dar, die Terrorismus oder gewalttätigen Extremismus ausüben, unterstützen (materiell oder personell) oder in anderer Weise fördern oder dazu anwerben. Unter Anwerbung ist ein Verhalten zu verstehen, das der Rekrutierung von Personen für terroristische Aktivitäten dient, zum Beispiel durch persönliche Ansprache oder Indoktrination von Personen in einem Gemeinschaftszentrum, in einem religiösen Umfeld oder im Internet. Ein solches Verhalten kann die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden. Unter Terrorismus sind Bestrebungen zur Beeinflussung und Veränderung von Staat und Gesellschaft zu verstehen, indem schwere Straftaten begangen oder solche angedroht werden (Art. 13a Abs. 1 Bst. b BWIS; SR 120). Beim gewalttätigen Extremismus handelt es sich um Bestrebungen von Organisationen, deren Vertreterinnen und Vertreter die Demokratie, die Menschenrechte oder den Rechtsstaat ablehnen und zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten verüben, befürworten oder fördern (Art. 14c Abs. 3 Bst. b Ziff. 4 BWIS;
SR 120).
Buchstabe c
Eine Sicherheitsgefährdung stellen auch Personen dar, die sich an einer kriminellen Organisation (Art. 260terStGB; SR 311.0) beteiligen, eine solche unterstützen oder für eine solche anwerben. Grundsätzlich nicht unter Artikel 260terStGB fallen extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen und weitere Organisationen, sofern sie sich angemessener,
nicht verbrecherischer Mittel bedienen.
Buchstabe d
Eine Sicherheitsgefährdung stellen auch Personen dar, die verbotenen Nachrichtendienst ausüben, diesen unterstützen oder dazu anwerben. Unter den verbotenen Nachrichtendienst fallen der politische, wirtschaftliche oder militärische Nachrichtendienst sowie der Nachrichtendienst gegen fremde Staaten (Art. 272–274 und 301 StGB; SR 311.0).
Art. 77c Respektierung der Werte der Bundesverfassung (neu)
Der Begriff der Respektierung der Werte der Bundesverfassung findet sich bereits im Ausländerrecht, zum Beispiel bei den Grundsätzen der Integration (Art. 4 Abs. 1 AuG). Neu wird dieser Begriff in der VZAE analog der Bestimmung in der BüV (Art. 5 nBüV) konkretisiert.
Die Werte der Bundesverfassung umfassen die Grundprinzipien, die Grundrechte und die Pflichten gegenüber dem Staat (Bst. a). Als tragende Prinzipien der Bundesverfassung gelten besonders das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip. Öffentliche Propagandaaktionen, welche die Interessen der freiheitlichen Demokratie und des Rechtsstaates ge-