Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 29 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685704
nachzug schnell gefällt werden kann. Die Frist beginnt am Folgetag der ersten monatlichen Zahlung einer jährlichen EL zu laufen (Art. 20 VwVG; SR 172.021).
Bei einem Wohnsitzwechsel der EL-beziehenden Person kommt Artikel 54a Absatz 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) zum Zug. In einem solchen Fall müssen auch die für die Festsetzung und Ausrichtung der EL zuständigen Behörden des neuen Wohnsitzkantons der automatischen Meldepflicht nach Artikel 82b nachkommen. Die neu für die Festsetzung und Ausrichtung der EL zuständige Behörde muss folglich ab Anspruchsbeginn auf die monatlich auszurichtende EL die Migrationsbehörde benachrichtigen.
Im Gegenzug dazu muss die Migrationsbehörde die für die Festsetzung und Ausrichtung der EL zuständige Behörde nicht über den rechtskräftigen Entscheid über den Familiennachzug informieren. Da das Gesetz verlangt, dass kein Familiennachzug stattfinden darf, solange eine nachziehende Person EL bezieht, ist eine generelle Information über den Familiennachzug für die für die Ausrichtung und Festsetzung zuständige Behörde nicht relevant und somit unnötig. Der Datenaustausch zwischen den Behörden hat schriftlich zu erfolgen (Fax, E-Mail oder Schreiben). Ansonsten steht es den Kantonen jedoch frei, die Art und Weise des Datenaustausches selber zu regeln.
Die Änderung des AuG vom 16. Dezember 201623 (16.027; Steuerung der Zuwanderung) sieht ebenfalls eine Änderung der Bestimmung zum Datenaustausch beim Bezug von EL vor. Das Vernehmlassungsverfahren zur notwendigen Änderung der VZAE wurde bereits durchgeführt. Es dauerte vom 28. Juni bis am 6. September 2017. Die Erläuterungen zu diesem Entwurf finden sich in den entsprechenden Vernehmlassungsunterlagen (im Vernehmlassungsentwurf Art. 82 Abs. 6bis–8). Der Bundesrat wird diese Anpassungen im Dezember 2017 verabschieden. Diese neue Bestimmung wird unverändert in die VZAE übernommen, unter dem Vorbehalt von allfälligen Änderungen durch den Bundesrat. Die Ausführungsbestimmungen zu dieser Vorlage müssen zu gegebenem Zeitpunkt mit den vorliegenden Ausführungsbestimmungen zum AIG koordiniert werden.
Art. 82c Meldung von Disziplinarmassnahmen von Schulbehörden (neu)
Absatz 1
Artikel 97 Absatz 3 Buchstabe dquaternAIG sieht neu eine Meldepflicht von Disziplinarmassnahmen der Schulbehörden vor. Der Schulausschluss wird im Sinne einer Ultima-Ratio-Massnahme angeordnet. Er erfolgt in der Regel nach Kumulation mehrerer Ereignisse. Neben der Anzahl und Häufigkeit von Verfehlungen ist vor allem die Schwere der Verfehlung von besonderer Relevanz. Besonders Regelverstösse, die sich direkt auf die physische und psychische Integrität von Lehrpersonen, Mitschülerinnen und Mitschülern oder sonstigen involvierten Drittpersonen auswirken, können zu einem Schulausschluss führen. Regelverstösse, die zu einem Schulausschluss führen, sind als derart erheblich anzusehen, dass ein ungünstiger Integrationsverlauf nicht auszuschliessen ist.
Leichtere Regelverstösse wie beispielsweise verbotenes Rauchen während der Pause,
Nichterscheinen zum Unterricht oder Arbeitsverweigerung werden in der Regel mit einer geringfügigen Disziplinarmassnahme geahndet. Dazu zählen etwa die Verpflichtung zu einer gemeinnützigen Arbeitsleistung, die Versetzung in eine andere Klasse oder Schule, der Ausschluss von gewissen Unterrichtsfächern oder ein schriftlicher Verweis.
Keine Disziplinarmassnahmen bilden die von einigen Kantonen vorgesehene Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung aus der Schulpflicht sowie der vorerst mit sofortiger Wirkung erteilte
23 BBl 2016 8917