Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 29 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685704
Art. 53a Beschäftigungsprogramme (neu)
Beschäftigungsprogramme gelten nicht als Erwerbstätigkeit (siehe auch Ziff. 5.5).
Aus Gründen der Kohärenz soll die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen in einem einzigen Artikel geregelt werden.
5.3 Aufenthaltsbewilligung
Art. 58 Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung
Absatz 1
Neu kann die Aufenthaltsbewilligung bei einem absehbar günstigen Integrationsverlauf direkt für zwei Jahre erteilt werden. Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. a–d nAIG).
5.4 Niederlassungsbewilligung
Art. 60 Erteilung der Niederlassungsbewilligung
Absatz 1
Gemäss dem geltenden Absatz 1 ist vor Erteilung der ordentlichen Niederlassungsbewilligung das bisherige Verhalten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie der Grad der Integration zu prüfen. Neu müssen auch in diesem Fall die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 nAIG eingehalten werden.
Absatz 2
Die Erteilung einer ordentlichen Niederlassungsbewilligung setzt künftig das mündliche Sprachniveau A2 und das schriftliche Sprachniveau A1 voraus (siehe auch Ziff. 4.2).
Art. 61 Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung
Die Sachüberschrift wird in «Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung» geändert. Diese Sachüberschrift umschreibt den hier geregelten Tatbestand genauer. Die bisherige Sachüberschrift «Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung» hat zu Missverständnissen mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integration geführt, die in der Praxis «vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung» genannt wird.
Absatz 1 entspricht dem geltenden Artikel 61.
Absatz 2
Die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung setzt – wie bei der ordentlichen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 34 i. V. m. Art. 60 nAIG) – das mündliche Sprachniveau A2 und das schriftliche Sprachniveau A1 voraus (siehe dazu Ziff. 4.2). Sofern die Sprachkenntnisse bei der ursprünglichen Erteilung der Niederlassungsbewilligung bereits einmal geprüft wurden, wird diese Voraussetzung in aller Regel erfüllt.