Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 29 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685704
nommenen bestimmen (Massnahmen des Bundes müssen auf ihre Wirksamkeit überprüft werden; Art. 170 BV).8
– Sie übermittelt zudem eine Kopie des Meldeformulars an das vom Bundesrat bezeichnete Organ, das die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen zu überprüfen hat (Art. 83 und 85a Abs. 5 nAIG). Die im Formular enthaltenen Daten sind für die Durchführung von Kontrollen nützlich.
– Sie übermittelt eine Kopie des Formulars an die zuständige Behörde des Wohnkantons, falls sich der Arbeitsort in einem anderen Kanton befindet.
5.6 Familiennachzug
Art. 73a Anforderungen an die Sprachkompetenz beim Familiennachzug bei Ertei-
lung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (neu)
Absatz 1
Neu muss bei der Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs die mündliche Sprachkompetenz der am Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens auf dem Referenzniveau A1 liegen (Art. 43 Abs. 1 Bst. d i. V. m.
Art. 58a Abs. 3 nAIG).
Absatz 2
Sind noch keine mündlichen Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A1 der am Wohnort gesprochenen Landessprache vorhanden, genügt der Nachweis einer Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot, das mindestens zur Erreichung des Sprachniveaus A1 führt (Art. 43 Abs. 2 und 44 Abs. 4 nAIG).
Art. 73b Anforderungen an die Sprachkompetenz beim Familiennachzug bei Ertei-
lung einer Niederlassungsbewilligung (neu)
Nach geltendem Recht haben die Ehegattinnen und Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern sowie die Ehegattinnen und Ehegatten von Niedergelassenen nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG und 43 Abs. 2 AuG).
Neu müssen dafür zusätzlich die Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 nAIG erfüllt sein (Art. 42 Abs. 3 und 43 Abs. 5 nAIG). In diesen Fällen muss die mündliche Sprachkompetenz der am Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens auf dem Referenzniveau A2 und die schriftliche Sprachkompetenz mindestens auf dem Referenzniveau A1 liegen (siehe auch Ziff. 4.2). Dies entspricht der Sprachkompetenz bei der Erteilung einer ordentlichen Niederlassungsbewilligung.
Art. 74a Anforderungen an die Sprachkompetenz beim Familiennachzug und Ein-
bezug in die vorläufige Aufnahme (neu)
Absatz 1
Neu muss beim Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme die mündliche Sprachkompetenz der am Wohnort gesprochenen Landessprache auf dem Referenzniveau A1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen liegen (siehe auch Ziff. 4.2; Art. 85 Abs. 7 Bst. d nAIG).
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