Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 29 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685704

4. Abschnitt Erwerbstätige vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge

Aufgrund des Geltungsbereichs der neuen Meldung muss der Titel dieses Abschnitts angepasst werden.

Art. 64 Stellenwechsel

Dieser Artikel regelt bisher den Stellenwechsel von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen. Nach Artikel 85a Absatz 2 nAIG ist der Stellenwechsel von vorläufig Aufgenommenen neu nicht mehr bewilligungspflichtig. Der Stellenwechsel von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen wird neu in Artikel 52 bzw. 53 geregelt (siehe auch Ziff. 5.2). Dieser Artikel wird daher aufgehoben.

Art. 65 Meldung einer Erwerbstätigkeit

Dieser Artikel regelt die Meldung bei der Erwerbstätigkeit von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen (Art. 85 Abs. 6 nAIG). Der Begriff Erwerbstätigkeit umfasst selbstständige oder unselbstständige Tätigkeiten (Art. 11 Abs. 2 nAIG sowie Art. 1a und 2 VZAE).

Absatz 1

Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene können eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie gemeldet wurde. Die Meldung hat somit vor der Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Diese Tätigkeit kann in der ganzen Schweiz ausgeübt werden. Die Regeln betreffend den Kantonswechsel (Art. 37 nAIG) oder den Wochenaufenthalt (Art. 16 VZAE) sind jedoch weiterhin anwendbar.

Absätze 2–4

Die Meldung der unselbstständigen Erwerbstätigkeit obliegt dem Arbeitgeber. Falls die Aktivität Teil eines Integrationsprogramms ist, welches im Rahmen der Programmvereinbarung zu einem kantonalen Integrationsprogramm (KIP) von einem beauftragten Dritten umgesetzt wird, kann die Meldung durch diesen erfolgen (z. B. beauftragte Institution, Hilfswerk, kommunale oder kantonale Stelle). Bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgt die Meldung hingegen durch die Ausländerin oder den Ausländer selber.

Zusätzlich zur nicht abschliessenden Aufzählung in Artikel 85a Absätze 2 und 3 nAIG sind folgende Daten zu melden (Abs. 2):

– Weitere Angaben zur erwerbstätigen Person

– Weitere Angaben zum Arbeitgeber; selbstständig Erwerbende geben lediglich die Daten zu ihrer Person an

– Angaben zur ausgeübten Tätigkeit

 Die zu meldende Art der Tätigkeit bezieht sich namentlich auf die besonderen Bedingungen, unter denen die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (beispielsweise Praktikum, Integrationsprogramm, berufsbegleitende Ausbildung usw.).

 Unter Lohn ist entweder der Jahresbruttolohn oder der monatliche Bruttolohn und die Anzahl Überweisungen (12 oder 13) oder der Bruttostundenlohn zu verstehen. Die Meldung eines Stellenwechsels (Art. 85a Abs. 2 nAIG) erfolgt einerseits mit der Meldung der Beendigung der Tätigkeit durch den bisherigen Arbeitgeber und andererseits mit der Meldung der Aufnahme der Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber. Von einem Arbeitgeber kann jedoch nicht verlangt werden, dass er Informationen über einen anderen Arbeitgeber übermittelt.