Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 29 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685704

fährden, können gegen unsere Ordnungsvorstellungen verstossen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist.

Von den verfassungsmässigen Grundrechten sind die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit aufgeführt (Bst. b). Bekenntnisse oder ein Verhalten von Ausländerinnen und Ausländern, zum Beispiel mangelnde Toleranz gegenüber anderen Gruppierungen und/oder Religionen oder Befürwortung von Zwangsheiraten, widersprechen diesen Grundrechten. Zudem kann beispielsweise die Ablehnung anerkannter Formen von Respektsbekundungen gegenüber Lehrpersonen oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Behörden ein Verhalten darstellen, das mit den Grundrechten im Widerspruch steht. Auch wer Minderheiten, Angehörige einer bestimmten Religion oder Menschen einer bestimmten sexuellen Orientierung öffentlich pauschal verunglimpft, steht im klaren Widerspruch zu den Werten der Bundesverfassung.

Von den Pflichten der Bundesverfassung wird die Schulpflicht genannt (Bst. c). Dem gemeinsam geführten (Schul-) Sportunterricht kommt in der Schweiz eine wichtige sozialisierende Funktion zu. Der EGMR hat in einem kürzlich ergangenen Urteil festgehalten, dass muslimische Eltern ihre vorpubertären Töchter nicht vom gemischten Schwimmunterricht der Schule fernhalten dürfen. Bei Kindern ausländischer Abstammung sei die Schule für die soziale Integration von besonderer Bedeutung. Der Schwimmunterricht diene nicht nur dem Erlernen des Schwimmens, sondern erlaube es den Kindern auch, gemeinsam mit allen Mitschülern eine Aktivität auszuüben.10 Gemäss Bundesgericht gilt es zu vermeiden, dass Kinder wegen ihres Glaubens bereits auf der Schulstufe in eine Aussenseiterrolle gedrängt werden.11 Das Verbot der Teilnahme am obligatorischen Schwimmunterricht in der Schule kann deshalb den Pflichten der Bundesverfassung widersprechen, insbesondere dann, wenn die Schule den religiösen Anliegen weit entgegengekommen ist.

Im Gegensatz zur Regelung im Bereich der Einbürgerung (Art. 5 Bst. c nBüV) wird hier die Pflicht zum Militärdienst oder zivilen Ersatzdienst nicht erwähnt, da sie für Ausländerinnen und Ausländer nicht gilt.

Art. 77d Sprachkompetenzen und Sprachnachweis (neu)

Absatz 1

Als Sprachkompetenz gilt allgemein die Fähigkeit, sich in einer Landessprache (Amtssprache, nicht Dialektsprache) im Alltag verständigen zu können. Ausländerinnen und Ausländer sollen sich grundsätzlich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können. Eine Ausnahme gilt für Betreuungs- und Lehrpersonen (Art. 26a nAIG) sowie bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 4 nAIG), bei welchen Sprachkompetenzen in der am Arbeitsort gesprochenen Landessprache verlangt werden. In zweisprachigen Kantonen bzw. entlang der Sprachgrenzen ist im Einzelfall abzuwägen, welche konkreten Sprachkompetenzen verlangt werden.

Absatz 2

Diese Bestimmung lautet gleich wie Artikel 6 Absatz 2 nBüV. Der Nachweis der Sprachkompetenzen gilt demnach als erbracht, wenn eine der nachfolgenden Fallkonstellationen vorliegt:

– Eine der Landessprachen ist die Muttersprache:

10 Urteil des EGMR vom 10. Januar 2017 i. S. Osmanogˇlu u. Kocabas¸ c. Schweiz; Urteil des Bundesgerichts 2C_666/2011 vom 7. März 2012 und Urteil des Bundesgerichts 2C_1079/2012 vom 11. April 2013 E. 3.6

11 BGE 135 I 79