Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 29 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685704
Dazu gehören insbesondere Aus- oder Weiterbildungen, die letztendlich zu folgenden Abschlüssen führen: eidg. Berufsattest und Fähigkeitszeugnis, FMS-Ausweis (Fachmittelschule), Berufsmaturität, Fachmaturität oder gymnasiale Maturität; oder eidg. Diplom, eidg. Fachausweis, Diplom HF (Höhere Fachschule), Bachelor, Master oder PhD/Doktorat. Lernaktivitäten ausserhalb des formalen Bildungssystems – beispielsweise Kurse, Seminare oder Privatunterricht – können auch darunter fallen, sofern sie geeignet sind, die künftige wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit der betroffenen Person nachhaltig zu fördern.
Gemäss Artikel 58a Absatz 2 nAIG kann bei einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen von den Sprachkompetenzen, von der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder vom Erwerb von Bildung abgesehen werden, womit namentlich dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) und dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) Rechnung getragen wird. Artikel 77f konkretisiert die möglichen Ausnahmefälle.
Art. 77f Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (neu)
Buchstabe a und b
Ein Abweichen von den Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 Buchstaben c und d nAIG ist möglich bei einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung, welche die betroffene Person in ihren Lebensumständen beeinträchtigt. Hinsichtlich einer Krankheit gilt das Genannte analog. Ausnahmen sind nur dann gerechtfertigt, wenn die betroffene Person durch die Krankheit in ihren Lebensumständen beeinträchtigt ist. Das sind in der Regel Krankheiten von einer gewissen Schwere und/oder die über einen längeren Zeitraum andauern und im schlimmsten Fall gar nicht (vollständig) heilbar sind, wie zum Beispiel schwerwiegende Seh- und Hörbehinderungen, psychische Erkrankungen oder Krebs.
Buchstabe c
Auch bei anderen gewichtigen persönlichen Umständen kann von der Erfüllung der beiden Integrationskriterien abgesehen werden. Die Ausnahmen sollen insbesondere für Ausländerinnen und Ausländer gelten, die von einer Lese- und Schreibschwäche (Illettrismus) oder von Erwerbsarmut (Working-Poor) betroffen sind oder die Betreuungsaufgaben wahrnehmen (Alleinerziehende).
Ziffer 1
Ausländerinnen und Ausländern, die eine ausgeprägte, nicht einfach zu überwindende Lern-, Lese- oder Schreibschwäche aufweisen, soll angemessen Rechnung getragen werden. Betroffen sind hier namentlich Personen, die über keine oder nur sehr geringe Schulbildung verfügen.
Ziffer 2
Der Situation von Ausländerinnen und Ausländern, die trotz langfristiger Arbeitstätigkeit (Erwerbspensum in der Regel 100 %) kein Einkommen über dem Existenzminimum erzielen können und daher auf Sozialhilfe angewiesen sind, soll ebenfalls angemessen Rechnung getragen werden. Diese Personen nehmen konkret am Wirtschaftsleben teil, verfügen jedoch über kein existenzsicherndes Einkommen.
Ziffer 3
Weiter soll die Situation von Personen, die Betreuungsaufgaben wahrnehmen, ebenfalls berücksichtigt werden. Hierbei ist zum Beispiel an Pflegefälle in der Familie (z. B. erkrankte Eltern, behindertes Kind) zu denken, oder an Fälle, in denen sich ein Elternteil ausschliesslich um den Haushalt sowie die Erziehung und Betreuung der Kinder kümmert.