Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 29 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685704
regelmässig von der Geschäftsstelle fide im Auftrag des SEM aktualisiert und den Kantonen zugänglich gemacht.
Das SEM hat für den Nachweis von Sprachkompetenzen ein Sprachnachweisverfahren entwickelt, das sich auf das Sprachförderungskonzept fide abstützt und die Qualitätsstandards von ALTE erfüllt. Das Sprachförderungskonzept fide orientiert sich ebenfalls an den Referenzniveaus des GER. Im Rahmen des Projekts fide sind unter anderem Grundlagen entwickelt worden, damit Sprachkurse für Ausländerinnen und Ausländer die sprachlichen Anforderungen im Schweizer Alltag in den Mittelpunkt stellen. Ausländerinnen und Ausländer lernen mit fide, Aufgaben in ihrer Umgebung zu bewältigen und sich möglichst selbstständig im Schweizer Umfeld zu bewegen (z. B. Gang zu einer Behörde, Verfassen einer Bewerbung, Anmeldung zu einem Arzttermin). Das im Rahmen von fide entwickelte Sprachnachweisverfahren orientiert sich ebenfalls an lebensechten und realitätsrelevanten Situationen im Schweizer Alltag. Es dient dazu, die Verständigungsfähigkeit im Schweizer Alltag zu beurteilen.
Absatz 3
Das SEM unterstützt die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise. Dies kann zum Beispiel durch Beratungstätigkeiten oder die Bereitstellung von geeigneten Hilfsmitteln erfolgen. Das SEM kann Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.
Das Erfordernis der genügenden Sprachkenntnisse gilt nicht absolut. Gemäss Artikel 58a Absatz 2 nAIG kann bei einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen vom Erfordernis der genügenden Sprachkenntnisse abgesehen werden. Damit wird namentlich dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) und dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) Rechnung getragen. So ist es denkbar, dass eine Person aufgrund ihrer Behinderung oder einer Lern-, Lese- oder Schreibschwäche nicht in der Lage ist, sich gute Kenntnisse einer Landessprache anzueignen. Artikel 77f konkretisiert die möglichen Ausnahmefälle.
Art. 77e Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (neu)
Neu wird der Begriff der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung in der VZAE analog der Bestimmung in der BüV (Art. 7 nBüV) konkretisiert.
Absatz 1
Dem Begriff der Teilnahme am Wirtschaftsleben liegt der Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zu Grunde. Ausländerinnen und Ausländer sollen auf absehbare Zeit in der Lage sein, für sich und ihre Familie aufzukommen, sei dies durch Einkommen,
Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Anspruch besteht. Zu den Leistungen von Dritten gehören beispielsweise Unterhaltsleistungen gemäss Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) oder Leistungen der Sozialversicherung, wie etwa die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge oder die Arbeitslosenentschädigung. Damit nehmen Ausländerinnen und Ausländer, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, aber über genügend finanzielle Mittel verfügen, am Wirtschaftsleben teil. Wer hingegen Sozialhilfe bezieht, nimmt nicht am Wirtschaftsleben teil.15 So kann der Bezug von Sozialhilfe zum Widerruf der ausländerrechtlichen Bewilligung führen.16
Absatz 2
Das Bürgerrecht wie auch das Ausländerrecht setzen der Teilnahme am Wirtschaftsleben die Teilnahme am Erwerb von Bildung gleich. Der Erwerb von Bildung zeigt sich unter anderem durch die Teilnahme an Aus- oder Weiterbildungen im Rahmen der formalen Bildung.
15 Statt vieler BGE 2C_430/2011, E. 4.2
16 Statt vieler BGE 137 II 297, E. 4