Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 29 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.685704

Haupttätigkeit wird sich jedoch bei den jährlich rund 30 000 bis 40 000 Gesuchen auf die formale Prüfung entsprechender Urkunden beschränken.

Der Ersatz des Bewilligungsverfahrens durch eine einfache Meldung bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen hat keine Auswirkungen auf den Bund. Die Kosten für die Entwicklung des Meldeformulars werden durch das ordentliche Informatikbudget des Staatssekretariats für Migration (SEM) gedeckt. Durch die wesentlichen administrativen Erleichterungen, die die Meldung mit sich bringt, fallen die kantonalen Gebühren weg. Die erforderliche Datenerfassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) durch die Kantone ist jedoch weiterhin durch die Bundesbeiträge für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene gedeckt, die auch einen Beitrag an die Verwaltungskosten enthalten (Art. 88 Abs. 3 AsylG sowie Art. 91 Abs. 2bisAsylG und Art. 31 AsylV 2). Die Kontrollverfahren bleiben im Zuständigkeitsbereich der Kantone.

Des Weiteren wird in der VZAE das Monitoring von ausländerrechtlichen Massnahmen geregelt. Das Monitoring kann mit einem minimalen Aufwand für die kantonalen Migrationsbehörden umgesetzt werden, weil im ZEMIS lediglich entsprechende Zulassungs- oder Bemerkungscodes zu setzen sind.

Die Meldepflicht der für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Behörden2 an die Migrationsbehörden dürfte zu einem etwas höheren Arbeitsaufwand führen. Im Hinblick auf den mit diesen Meldungen verfolgten Zweck (Vollzugsverbesserungen durch die erleichterte Prüfung des Aufenthaltsanspruchs von Angehörigen der

EU/EFTA-Staaten und des Anwesenheitsverhältnisses von Drittstaatsangehörigen) sind aber auch Einsparungen im Bereich der Ergänzungsleistungen möglich.

Die neue Verpflichtung zur Datenbekanntgabe von Schulbehörden an die Migrationsbehörden führt zu einem relativ geringen Mehraufwand, da nur jene Fälle gemeldet werden müssen, die zu einem Schulausschluss führen. Bereits nach geltendem Recht sind die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden verpflichtet, den Migrationsbehörden unaufgefordert Massnahmen zu melden, weshalb diese Regelung keine neuen personellen oder finanziellen Auswirkungen zur Folge hat.

4 Allgemeine Erläuterungen

4.1 Integrationserfordernisse

Die Gesetzesänderungen folgen dem Grundsatz, wonach einerseits die Integration gefördert und unterstützt wird, und andererseits die Eigenverantwortung zur Integration verbindlicher eingefordert wird.

Die neu verwendeten Integrationskriterien im Sinne von ausländerrechtlichen Integrationserfordernissen setzen sich zusammen aus der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Respektierung der Werte der Bundesverfassung, der Fähigkeit, sich in einer Landessprache zu verständigen sowie dem Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Absatz 1 nAIG).

Das Bürgerrechtsgesetz (Art. 12 nBüG; SR 141.0) verwendet bis auf die zusätzlich aufgeführte Förderung und Unterstützung der Integration der Familienangehörigen die gleichen Begriffe. Die Respektierung der verfassungsmässigen Grundrechte der Familienangehörigen wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Recht auf persönliche Freiheit sind jedoch auch Integrationserfordernisse nach dem Ausländerrecht. Damit besteht zwischen dem Ausländer- und Bürgerrecht bezüglich der Integrationskriterien eine enge Kohärenz.

2Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG;

SR 831.30)