Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 28 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Art. 70IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet Inkrafttreten
législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
Die Totalrevision der VEV tritt voraussichtlich am 1. September 2018 in Kraft.
3. Auswirkungen auf den Bund und die Kan-
tone
Die Vorlage hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund und die Kantone.
4. Rechtliche Aspekte
4.1. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Gesetzesanpassung steht im Einklang mit internationalem Recht.
4.2. Verhältnis zum europäischen Recht
Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit dem Schengen- und Dublin-Besitzstand sowie dessen Weiterentwicklungen.
Der EuGH hält in seinem Urteil vom 7. März 2017 (C-638/16)22 fest, dass der Visakodex ausschliesslich kurzfristige Aufenthalte regelt, d. h. Aufenthalte von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen.
Der Visakodex kann also nicht als Rechtsgrundlage für eine Einreise zwecks Einreichung eines Asylantrags im Gastland dienen. Der Visumantrag sei in einem solchen Fall auf einen langfristigen Aufenthalt gerichtet. Aufgrund dieser Rechtsprechung kann sich die Schweiz im Bereich der humanitären Visa für einen langfristigen Aufenthalt nicht mehr auf die Regelungen des Visakodex stützen. Es wird daher eine nationale Rechtsgrundlage benötigt, um die Einreise (mit einem Visum D) zu regeln. Diese Ergänzung der VEV berührt die materiellen Voraussetzungen und die Praxis bei der Beurteilung von Gesuchen für humanitäre Visa nicht.
Weiter stellt der EuGH fest, dass der EU-Gesetzgeber bisher keinen Rechtsakt erlassen hat, wonach die Schengen-Staaten Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen Visa für einen langfristigen Aufenthalt erteilen können/müssen. Daher muss diese Frage im nationalen Recht geregelt werden.
Grundsätzlich sind die Schweizer Gerichte und Behörden autonom in der Anwendung und Auslegung des Schengen-Besitzstands. Es besteht keine rechtliche Befolgungspflicht bezüglich der Auslegung durch den EuGH. Gemäss Artikel 8 des Abkommens über die Schengen-Assoziierung der Schweiz23 streben die Vertragsparteien jedoch eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Schengen-Rechts an.
Aufgrund des genannten EuGH-Urteils kann sich die Schweiz im Bereich der humanitären Visa für einen langfristigen Aufenthalt in Zukunft nicht mehr auf die Regelungen des Visakodex
22 http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=188626&mode=lst&pageIndex=1&dir=&occ=first&part=1&text=&doclang=DE&cid=215181
23 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA), SR 0.362.31.