Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 28 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

Abs. 2IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

Wird einer Ausländerin oder einem Ausländer am Flughafen die Einreise in die Schweiz verweigert, weil die Voraussetzungen für die Einreise nicht erfüllt sind, trifft das SEM nach Massgabe von Artikel 65 Absatz 2 AuG eine beschwerdefähige Verfügung. Absatz 3 entspricht materiell dem geltenden Absatz 2 von Artikel 54 VEV.

Abs. 3

Gegen Verfügungen der Kantone nach Artikel 38 Absatz 1 stehen die kantonalen Rechtswege offen, wenn es sich um einen kurzfristigen Aufenthalt handelt. Dies entspricht der geltenden Praxis. Das gleiche gilt für langfristige Aufenthalte (vgl. Art. 67 Abs. 1).

Art. 67 Langfristiger Aufenthalt

Abs. 1

Absatz 1 regelt die kantonalen Rechtsmittel bei der Erteilung von Visa für einen bewilligungspflichtigen Aufenthalt. Verweigert die kantonale Migrationsbehörde die Ausstellung einer Einreisebewilligung und damit die Ausstellung eines nationalen Visums, richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach dem kantonalen Verfahrensrecht.

Absatz 1 entspricht dem geltenden Absatz 3 von Artikel 54 VEV. Er erfährt materiell keine Änderung.

Abs. 2

Die Visa nach Artikel 4 Absatz 2 VEV werden durch die Vertretungen im Namen des SEM abgelehnt. Hier geht es in erster Linie um einen Entscheid, einer Person ein Visum zu erteilen, damit sie in der Schweiz einen Asylantrag stellen kann, das heisst, für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nach Artikel 6 Absatz 2 AuG. Wird ein für diesen Zweck bestimmtes Visum verweigert, wird eine Verfügung in Form eines besonderen Formulars mitgeteilt, wie dies das Gesetz vorsieht. Dieses Formular entspricht nicht dem im Visakodex vorgesehenen Formular, da dieses Verweigerungsgründe im Zusammenhang mit der Erteilung eines Schengen-Visums C und eine besondere Form vorsieht.

Wie bei der Verweigerung eines Visum für einen bewilligungsfreien kurzfristigen Aufenthalt, ist bei Verweigerung eines Visums nach Artikel 4 Absatz 2 VEV Artikel 6 Absatz 2bisAuG anwendbar.

13. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 68 Aufhebung bisherigen Rechts

Die heute geltende VEV wird aufgehoben und durch die vorliegende ersetzt.

Art. 69 Übergangsbestimmungen

Dieser Artikel regelt das anwendbare Recht für die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes hängigen Fälle.