Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 28 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Das nationale Visum erlaubt der Inhaberin oder dem Inhaber nicht nur die Einreise in denIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet ausstellenden Staat, sondern auch, sich im Schengen-Raum während 90 Tagen innerhalb vonlégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
180 Tagen aufzuhalten, solange die Voraussetzungen für die Einreise in den Schengen-Raum erfüllt sind und die betreffende Person von demjenigen Staat, in den sie sich begibt, nicht in einer nationalen Datenbank verzeichnet und mit einer Einreisesperre belegt ist.16
Die derzeit geltende Fassung der VEV enthält keine Bestimmungen über das Verfahren zur Erteilung nationaler Visa. Das gesamte Verfahren ist in den Weisungen des SEM geregelt, in denen auch eine Reihe von Bestimmungen des Visakodex enthalten ist.
Der neue 4. Abschnitt schliesst diese Lücke in der Verordnung, die auch die Rechte und Pflichten der Einzelpersonen begründet.
Art. 21 Erteilung von Visa für langfristige Aufenthalte
Es gibt folgende Arten nationaler Visa:
Rückreisevisa (ausgestellt entweder durch die kantonalen Migrationsbehörden, den zu-
ständigen Dienst des EDA, das SEM oder durch die Auslandvertretungen, Art. 7 RDV);
Visa für einen Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit nach Artikel 10 Absatz 2
AuG (ausgestellt durch die kantonale Migrationsbehörde oder den zuständigen Dienst des EDA) oder für einen bewilligungspflichtigen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit nach Art. 11 Abs. 2 AuG;
Visa aus humanitären Gründen in begründeten Fällen für die Einreise in die Schweiz ge-
mäss neuem Artikel 4 Absatz 2 VEV;
Ersatz bei Verlust / Erneuerung eines Ausländerausweises
Nach der Einreise in die Schweiz muss sich die Inhaberin oder der Inhaber eines nationalen Visums grundsätzlich bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde oder beim zuständigen Dienst des EDA anmelden. Daraufhin erhält sie bzw. er einen Ausländerausweis oder eine Legitimationskarte (Art. 21 Bst. a und b).
Bei Einreisen gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 VEV entscheidet das SEM über die im Einzelfall einzuhaltenden Einreisevoraussetzungen. Inhaber eines solchen Visums müssen während der Gültigkeitsdauer des Visums die Anmeldung gemäss Artikel 10 oder 11 AuG vornehmen bzw. ein Asylgesuch einreichen. Ansonsten hat die Person die Schweiz zu verlassen (Art. 21 Bst. c).
Art. 22 Territoriale Zuständigkeit der Konsulate
Abs. 1
Die ausländische Person muss ihren Visumantrag grundsätzlich bei der zuständigen Auslandvertretung am Ort ihres Wohnsitzes einreichen bzw. dort abholen. Diese Auslandvertretung erfasst den Antrag im ORBIS. Der Visumantrag kann jederzeit eingereicht werden.
Abs. 2
Die kantonale Migrationsbehörde kann Ausnahmen zugunsten von Ausländerinnen und Ausländern bewilligen, die sich häufig und innert kurzer Frist an andere Orte begeben müssen
16 Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt; ABl. L 85 vom 31.3.2010, S. 1.