Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 28 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

kein Visum besitzen, kann die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestattet wer-IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet den, wenn ihnen gemäss den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation15 an der Grenze ein Visum erteilt wird. Hier greift die Regelung über die Erteilung von Visa an der Grenze in Ausnahmefällen.

Buchstabe e verweist auf die Bestimmungen der geltenden Verordnung. Dieser Verweis findet sich in der neuen Verordnung in Artikel 12.

Bisheriger Art. 15

Dieser Artikel befasst sich mit der Annullierung und Aufhebung eines Visums. Diese Punkte werden in Artikel 34 des Visakodex geregelt, weshalb Artikel 15 aufgehoben werden kann. Die Zuständigkeit der Behörden wird neu im 7. Abschnitt der VEV geregelt.

Bisheriger Art. 16

Artikel 16 befasst sich mit dem verbindlichen Aufenthaltszweck, der im Visum anzugeben ist. Der Inhalt des Artikels ist nicht mit der einschlägigen Schengen-Bestimmung vereinbar. Dieser besagt, dass nur der Hauptzweck im Visum angegeben ist, dass aber auch weitere Zwecke angegeben werden können. Deshalb wird die derzeit geltende Bestimmung aufgehoben.

Bisheriger Art. 17

Die Dauer, während der sich Personen mit einem Schengen-Visum im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten aufhalten dürfen, geht aus der Definition des kurzfristigen Aufenthalts nach Artikel 2 der neuen VEV hervor. Der im geltenden Artikel 17 gemachte Verweis auf den Visakodex (Art. 6 Abs. 1 und 2) ist nicht nötig, da diese Bestimmung unmittelbar anwendbar ist. Der derzeit geltende Artikel 17 wird deshalb aufgehoben.

Bisheriger Art. 18

Das Rückreisevisum ist ein Visum für einen kurz- oder langfristigen Aufenthalt.

Bei den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen handelt es sich um Visa der Kategorie D für langfristige Aufenthalte, die von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellt werden. Bei dem unter Buchstabe c geschilderten Fall handelt es sich ebenfalls um ein Visum der Kategorie D, ausgestellt vom SEM gestützt auf Artikel 9 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV).

Artikel 18 ist somit nicht nötig, denn das Rückreisevisum ist in den Weisungen des SEM und in Artikel 9 VEV geregelt. Artikel 18 wird deshalb aufgehoben.

Artikel 21 sieht nun vor, dass Rückreisevisa als Visa der Kategorie D ausgestellt werden.

4. Abschnitt: Visa für langfristige Aufenthalte

Die nationalen Visa werden von den Schengen-Staaten im Hinblick auf einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in den Schengen-Raum und im Einklang mit der Rechtsordnung des jeweiligen Schengen-Staates ausgestellt.

15 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.