Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 28 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet zwei Kopien der Seiten des anerkannten, gültigen und echten Reisedokuments, auf wellégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultationchen die Personendaten enthalten sind (Bst. c);
weitere Dokumente, die im Zusammenhang mit dem bewilligten Aufenthalt von der zustän-
digen Behörde verlangt werden (Bst. d; z. B. Dokumente im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung).
Das Antragsformular ist durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller auszufüllen und zu unterzeichnen.
Art. 25 Visumgebühr
Artikel 25 verweist auf die hier anwendbare Gebührenverordnung AuG. Die Visumgebühr für ein nationales Visum beträgt EUR 60 (siehe Art. 12 GebV-AuG17).
Portogebühren werden keine erhoben, da diese bereits in der Visumgebühr enthalten sind (Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung18).
Art. 26 Fingerabdrücke
Abs. 1
Von Antragstellerinnen und Antragstellern nationaler Visa werden grundsätzlich keine Fingerabdrücke erhoben.
Abs. 2
In folgenden Einzelfällen können Fingerabdrücke zur Feststellung und Sicherung der Identität einer Ausländerin oder eines Ausländers erhoben und mit dem AFIS abgeglichen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
sich mit einem gefälschten oder verfälschten Identitäts- oder Reisedokument ausweist; das vorgewiesene Identitäts- oder Reisedokument nicht rechtmässig besitzt;
sich weigert oder nicht in der Lage ist, die Identität zu belegen;
gefälschte, verfälschte oder unrechtmässig erworbene Belege (z. B. Einladungsschreiben,
Kontoauszüge, Arbeitsverträge etc.) vorlegt;
auf andere Weise zu begründeten Zweifel an der Identität Anlass gibt.
Der Abgleich der Fingerabdrücke muss verhältnismässig sein und darf nicht schon allein aufgrund der Nationalität oder des Herkunftsorts der Ausländerin oder des Ausländers erfolgen. Die Fingerabdrücke werden im AFIS gespeichert (Art. 8 Abs. 1 Bst. e Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten19) und nach zwei Jahren gelöscht (Art. 87 Abs. 2 VZAE).
Abs. 3
Wird ein Visum nach Artikel 4 Absatz 2 VEV beantragt, ist im Rahmen der Identitätsabklärung die Abnahme der Fingerabdrücke in jedem Fall notwendig.
17 SR 142.209
18 SR 172.041.1
19 SR 361.3