Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 28 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Die Fachleute in Sachen Visum halten dafür, dass ein schlichter Verweis auf die Bestimmun-IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet gen des Visakodex ausreicht. Gleichzeitig wird auf diese Weise der Verordnungstext lese-législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
freundlicher und verständlicher gestaltet. Diese Form des Verweises ist möglich, zumal diese Bestimmungen unmittelbar anwendbar sind. Hinsichtlich der Umsetzung von EU-Recht ist dies ein eigentlicher Paradigmenwechsel. Zudem wird es dank dieser Vorgehensweise künftig einfacher sein, die Bestimmungen des derzeit in Überarbeitung stehenden Visakodex umzusetzen. Lediglich einige wenige Verweise auf den Kodex werden in bestimmten Bestimmungen beibehalten, sofern dies angebracht ist.
Mit der Einführung dieses generellen Verweises wird der 4. Abschnitt der derzeit geltenden VEV hinfällig und kann aufgehoben werden (siehe weiter unten: Kommentar zur Aufhebung des derzeit geltenden 4. Abschnitts: Visumerteilung und Widerruf. Ausserdem: Der neue 7. Abschnitt der VEV regelt die Zuständigkeit der Behörden, insbesondere auch in Zusammenhang mit dem Visakodex.
Abs. 2
Absatz 2 sieht vor, dass die Artikel 13–19 der neuen VEV die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Visakodex ergänzen. Diese Artikel regeln Belange betreffend die Erfassung der Fingerabdrücke, die Verpflichtungserklärung, die Reisekrankenversicherung, andere Sicherheiten und die Visumgebühr.
Art. 13 Fingerabdrücke
Diese Bestimmung hält fest, in welchen Fällen die Fingerabdrücke der Visumgesuchsteller abgenommen werden können.
Abs. 1
Der Visakodex (Art. 13) legt fest, in welchen Fällen nach Massgabe der VIS-Verordnung Fingerabdrücke abgenommen werden. In der Schweiz regelt die Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem (VISV)6 das Erfassungsverfahren im Rahmen des Visumverfahrens. Das Verfahren richtet sich nach der VIS-Verordnung im Hinblick auf die Weiterleitung der Daten an das C-VIS.
Abs. 2
Die Fingerabdrücke können auch zu anderen Zwecken als zur Speicherung im C-VIS abgenommen werden. Sie können auch zum Zweck der Identifikation des Gesuchstellers abgenommen und mit AFIS abgeglichen werden (Art. 102 Abs. 1 AuG).
Art. 14 Verpflichtungserklärung
Dieser Artikel befasst sich mit der Verpflichtungserklärung. Der Artikel entspricht im Wesentlichen dem geltenden Artikel 7.
Einzig Absatz 3 Buchstabe b ist präzisiert worden: Die vom EDA ausgestellten Legitimationskarten (Art. 17 V-GSG7) gelten auch als Aufenthaltsbewilligungen; Inhaberinnen und Inhaber dieser Legitimationskarte können somit – wie Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung – eine Verpflichtungserklärung abgeben.