Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 28 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

Art. 27IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet Gültigkeitsdauer der Visa für einen langfristigen Auflégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

enthalt

Abs. 1

Die Gültigkeitsdauer für ein nationales Visum beträgt grundsätzlich 90 Tage. Dies entspricht der heutigen Praxis.

Abs. 2

In gewissen Fällen kann das SEM ein Visum D für mehr als 90 Tage mit einer Gültigkeit von bis zu einem Jahr ausstellen.

Nach Artikel 12 Absatz 1 VZAE20 müssen Ausländerinnen und Ausländer, die eine Einreiseerlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz von insgesamt vier Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erhalten haben, sich nicht anmelden (Art. 19 Abs. 4 VZAE). Die zuständige Migrationsbehörde erstellt in diesem Fall somit keinen Aufenthaltsausweis, sondern ermächtigt die Auslandvertretung, ein entsprechendes Visum mit einer Gültigkeit von einem Jahr auszustellen.

Bereits aufgehobene Artikel: Bisheriger Art. 19

Der bisherige Artikel 19 ist seit dem 1. Oktober 2012 aufgehoben.

Bisheriger Art. 24

Der Artikel 24 regelte die rechtmässige Einreise. Da sich dies bereits aus Artikel 5 Absatz 1 (sowie Artikel 17) AuG und Artikel 2 Absatz 1 der bisherigen VEV ergibt, wurde diese Bestimmung bereits am 1. Oktober 2012 aufgehoben.

20 SR 142.201