Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 28 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet
2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikelnlégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
1. Abschnitt Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
Artikel 1 ist mit dem Gegenstand der Verordnung befasst. Er bleibt inhaltlich unverändert und entspricht geltendem Recht. Es wird lediglich präzisiert, dass diese Verordnung den Flughafentransit regelt.
Art. 2 Begriffe
Um die VEV lesbarer und verständlicher zu gestalten, müssen zuvor die wichtigsten Grundbegriffe der Schengener Vorschriften, insbesondere die folgenden, definiert werden: Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visum für einen langfristigen Aufenthalt, Visum für den Flughafentransit, einheitliches Visum, Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit.
2. Abschnitt Bestimmungen zur Einreise und zum Flughafentransit
Der zweite Abschnitt regelt neben der Einreise in die Schweiz neu auch den Flughafentransit.
Art. 3 Einreisevoraussetzungen für Kurzaufenthalte
Artikel 3 übernimmt Artikel 2 der geltenden VEV und präzisiert eine Reihe von Begriffen. Einzig die Einreisevoraussetzungen für Kurzaufenthalte müssen festgelegt werden.
Absatz 3 des derzeit geltenden Artikels 2 regelt die Voraussetzungen für langfristige Aufenthalte und wird deshalb aufgehoben.
Artikel 3 Absatz 3 listet die ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts auf, die für die Einreise in die Schweiz erforderlich sind.
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a erlaubt unter anderem dem SEM, in begründeten Fällen weiterhin Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht (neuer Art. 7) gemäss Artikel 3 Absatz 4 der geltenden Verordnung zu bewilligen. Gleichzeitig erlaubt er es, Drittstaatangehörigen die Einreise zu gestatten, die eine oder mehrere Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen (Art. 6 Abs. 5 Bst. a und c des Schengener Grenzkodex3).
Dieses Visum erlaubt die Einreise aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 25 Visakodex). Der Aufenthalt beträgt maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen. Aus diesem Grund wird ein Visum C ausgestellt (siehe neuer Art. 11 VEV). Die Einreise kann beispielsweise bewilligt werden bei schwerer Krankheit oder Tod eines Angehörigen oder einer anderen nahestehenden Person in der Schweiz (humanitäre Gründe) oder bei politischen oder öffentlichen kulturellen Veranstaltungen in der Schweiz wie dem WEF in Davos (nationale Interessen).
3 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), Fassung gemäss ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.