Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/9: Ausführungsverordnungen zur Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache; sowie weitere Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich · 28 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Der heute geltende Artikel 7 Absatz 4 wird aufgehoben, da diese Bestimmung auf den Visako-IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet dex verweist (Art. 14 Abs. 4), der direkt anwendbar ist (Verwendung von Formularen).législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
Art. 15 Umfang der Verpflichtungserklärung
Artikel 15 entspricht dem geltenden Artikel 8.
Neu wird der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Bezug auf den Schengen-Raum und nicht in Bezug auf die Schweiz genannt (Abs. 1). Die Verpflichtung gilt somit nicht nur für die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, sondern für die gesamte Dauer des Aufenthalts im Schengen-Raum. Entstehen Kosten für den Lebensunterhalt, wegen Krankheit oder für die Rückreise, ist die Person, die eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, gebunden und muss für die Kosten aufkommen; dies gilt unabhängig davon, wo sich die Person, für die gebürgt wird, im Schengen-Raum aufhält. Diese Änderung ist gerechtfertigt, zumal mit der Verpflichtungserklärung sichergestellt wird, dass für die Dauer und den Zweck des Aufenthalts der betreffenden Person ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Ausreichende Mittel sind eine Bedingung, um in den Schengen-Raum einreisen zu dürfen.
Art. 16 Verfahren für die Verpflichtungserklärung
Artikel 16 entspricht dem geltenden Artikel 9, der das Verfahren für die Verpflichtungserklärung regelt.
Art. 17 Reisekrankenversicherung
Artikel 17 entspricht dem geltenden Artikel 10 VEV, der sich mit der Reisekrankenversicherung befasst.
Absatz 1 präzisiert, dass dieses Instrument einzig in Zusammenhang mit einem Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt anwendbar ist.
Absatz 2 übernimmt eins zu eins die beiden einzigen im Visakodex (Art. 15 Abs. 6 und 7) vorgesehenen Ausnahmen, unter denen Personen von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung befreit werden. Es sind dies Personen, bei denen aufgrund ihrer beruflichen Situation davon ausgegangen werden kann, dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht, sowie Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses.
Absatz 3 wird umformuliert, um dem Sinn der Bestimmung in Artikel 35 Absatz 3 des Visakodex («An den Aussengrenzen erteilte Visa») zu entsprechen. Diese Bestimmung erlaubt es den Mitgliedstaaten, Personen von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung zu befreien, wenn Visa an einer Aussengrenze ausgestellt werden. Die Schweiz hat, wie die meisten Mitgliedstaaten, bislang auf diese Anforderung verzichtet und will an dieser Praxis festhalten. Ihrer Ansicht nach lässt sich eine solche Anforderung nicht umsetzen.
Art. 18 Andere Sicherheiten
Dieser Artikel entspricht dem geltenden Artikel 11, der sich mit «anderen Sicherheiten» befasst. Es wurden keine Änderungen vorgenommen.